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Ehemaliger Gipser erhält keine IV-Rente trotz Arbeitsunfall

Ein Gipser, der nach einem Sturz bei der Arbeit eine IV-Rente beantragte, geht leer aus. Mehrere Gutachten bestätigten, dass er arbeitsfähig ist.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Ein heute 61-jähriger ehemaliger Gipser stürzte im März 2009 bei der Arbeit und meldete sich danach bei der Invalidenversicherung (IV) an. Sein erster Antrag auf eine IV-Rente wurde 2013 abgelehnt – gestützt auf ein ärztliches Gutachten, das keine ausreichende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellte. Eine Klage dagegen blieb 2016 ohne Erfolg.

Im Juni 2019 versuchte der Gipser erneut, eine IV-Rente zu erhalten. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte ein neues Gutachten ein, liess den Mann aber auch heimlich beobachten, weil bei der medizinischen Untersuchung deutliche Widersprüche aufgefallen waren. Die Ergebnisse dieser Überwachung wurden den Gutachtern vorgelegt. Anschliessend beauftragte die IV-Stelle einen Psychiater mit einer weiteren Einschätzung. Dieser kam zum Schluss, dass der Mann aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig ist – und zwar bereits seit dem Unfall. Die IV-Stelle lehnte den Rentenanspruch im Juni 2024 erneut ab.

Der Gipser wehrte sich dagegen und argumentierte, die Überwachung sei unnötig gewesen und das erste psychiatrische Gutachten habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies seine Klage im Februar 2025 ab. Es hielt fest, dass das erste psychiatrische Teilgutachten zu stark auf den subjektiven Angaben des Mannes beruht habe, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Das zweite Gutachten hingegen sei überzeugend und beweiskräftig.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun. Es sah keine Fehler in der Beurteilung der Vorinstanz: Die Überwachung sei angesichts der Widersprüche bei der Untersuchung zulässig gewesen, das zweite psychiatrische Gutachten sei zu Recht als massgeblich eingestuft worden. Der Gipser erhält keine IV-Rente und muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_158/2025

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