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Zwangsuntergebrachte scheitert mit Klage gegen Basler Regierungsräte

Eine Frau in einer psychiatrischen Klinik wollte Zwangsmassnahmen anfechten. Ihre Eingabe ans Bundesgericht war zu wenig begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Eine Frau, die sich in einer psychiatrischen Klinik befindet und gegen ihren Willen dort untergebracht ist, wandte sich im März 2026 an zwei Regierungsräte des Kantons Basel-Stadt. Sie verlangte, dass sämtliche gegen sie angeordneten Zwangsmassnahmen überprüft werden – darunter die Unterbringung in der Klinik, eine Zwangsmedikation sowie ein Wohnungsrauswurf.

Da die beiden Regierungsräte nicht innerhalb von zehn Tagen auf ihre Eingabe reagierten, beschwerte sie sich beim Appellationsgericht Basel-Stadt über eine sogenannte Rechtsverzögerung – also darüber, dass ihr Anliegen nicht rechtzeitig behandelt worden sei. Das Appellationsgericht wies diese Beschwerde im Mai 2026 ab. Es begründete dies damit, dass die beiden Regierungsräte gar nicht zuständig seien, über Zwangsunterbringung oder Zwangsmedikation zu entscheiden. Weil sie keine Befugnis hätten, in dieser Sache eine formelle Verfügung zu erlassen, könne ihnen auch keine Verzögerung vorgeworfen werden.

Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Ihre Eingabe trug den Titel «Datenberichtigung und umgehende Absetzung aller Medikamente». Darin warf sie dem Bundesgericht vor, in der Vergangenheit dieselben «Mobbingmittel» gegen sie eingesetzt zu haben wie nun das Appellationsgericht. Ausserdem hielt sie die Zwangsmassnahmen für gesetzwidrig und kritisierte die beteiligten Behörden und Institutionen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass die Frau sich inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Urteil des Appellationsgerichts auseinandergesetzt habe. Sie habe nicht erklärt, weshalb die Verneinung einer Rechtsverzögerung falsch sein soll. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss aber genau dies leisten: Sie muss aufzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid das Recht verletzt. Da dies fehlte, wurde die Eingabe ohne weitere Prüfung abgewiesen. Gerichtskosten wurden angesichts der besonderen Umstände keine erhoben.

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Urteilsnummer: 5A_611/2026

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