Im Mai 2025 wurde die Ehe eines Mannes durch ein Gericht geschieden, nachdem beide Eheleute eine gemeinsame Scheidungsvereinbarung unterzeichnet hatten. Wenige Monate später beantragte der Mann, das Scheidungsurteil nochmals zu überprüfen. Für dieses Verfahren wollte er auch staatliche Unterstützung für die Anwaltskosten beantragen – sogenannte unentgeltliche Rechtspflege. Die zuständige Gerichtspräsidentin lehnte dieses Gesuch ab, weil sie die Überprüfung des Urteils als aussichtslos beurteilte.
Daraufhin verlangte der Mann, dass die Gerichtspräsidentin wegen Befangenheit in den Ausstand treten solle. Er argumentierte, sie habe sich durch ihre Beurteilung der Erfolgsaussichten bereits zu sehr mit der Hauptsache befasst und sei deshalb nicht mehr unparteiisch. Das Regionalgericht wies dieses Begehren ab. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die anschliessende Beschwerde des Mannes gar nicht erst ein, weil seine Eingabe nicht ausreichend begründet war.
Das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Es hält fest, dass der Mann sich in seiner Eingabe nicht konkret mit den Überlegungen des Obergerichts auseinandergesetzt hat. Stattdessen habe er lediglich die inhaltliche Beurteilung der Gerichtspräsidentin kritisiert und daraus abstrakt auf deren Befangenheit geschlossen. Das reicht nicht aus. Zudem ist es nach Schweizer Recht grundsätzlich kein Ausstandsgrund, wenn eine Richterin im Rahmen eines Entscheids über Verfahrenskosten die Erfolgsaussichten eines Falls einschätzt.
Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wird auch das Gesuch um staatliche Kostenunterstützung abgelehnt. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst bezahlen.