Gegen den Mann lief eine Betreibung beim Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland. Als das Amt eine Pfändung ankündigte, wehrte er sich dagegen beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, den Vollzug vorläufig aufzuschieben. Das Obergericht lehnte diesen Antrag Ende Juni 2026 ab.
Daraufhin gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Durchführung der Pfändung an seiner Wohnadresse greife in seine Privat- und Wohnsphäre ein. Eine einmal erfolgte Besichtigung und Inventarisierung seiner persönlichen Verhältnisse könne nicht vollständig rückgängig gemacht werden.
Die Bundesrichter liessen diese Begründung nicht gelten. Sie hielten fest, dass ein solcher Nachteil nicht ausreichend dargelegt worden sei. Sollte der Schuldner im laufenden kantonalen Verfahren gegen die Pfändungsankündigung recht bekommen, würde der Pfändungsvollzug ohnehin wieder aufgehoben. Gewisse Unannehmlichkeiten seien im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens hinzunehmen und könnten nicht allein mit einem abstrakten Verweis auf die Privatsphäre abgewendet werden. Zudem habe der Schuldner zwar Verletzungen seiner Verfassungsrechte geltend gemacht, diese aber nicht hinreichend begründet – er habe lediglich seine eigene Sicht der Dinge geschildert.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Der Schuldner muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgewiesen, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt hatte.