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GmbH scheitert erneut mit Klage gegen ihre Konkurseröffnung

Eine GmbH in Liquidation wollte ihre Konkurseröffnung rückgängig machen. Ihr Antrag auf Überprüfung eines früheren Urteils wird abgewiesen.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Eine GmbH in Liquidation, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, kämpft seit dem Herbst 2024 gegen die Eröffnung des Konkurses über ihr Unternehmen. Das Thurgauer Obergericht hatte den Konkurs damals bestätigt. Seither hat die GmbH das Bundesgericht mehrfach angerufen – unter anderem mit dem Antrag, die Konkurseröffnung für nichtig zu erklären. All diese Versuche blieben erfolglos.

Im März 2026 trat das Bundesgericht auf eine weitere Beschwerde der GmbH nicht ein, weil die Begründung offensichtlich ungenügend war und die Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde. Die GmbH beantragte daraufhin, dieses Urteil zu überprüfen. Sie machte geltend, wesentliche Unterlagen seien nicht geprüft worden, und rügte Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs.

Das Bundesgericht weist diesen Antrag nun ab. Eine Überprüfung eines Bundesgerichtsurteils ist nur aus gesetzlich genau festgelegten Gründen möglich. Die GmbH habe nicht dargelegt, inwiefern solche Gründe vorliegen sollen. Ihr Vorbringen laufe letztlich darauf hinaus, das frühere Urteil neu zu diskutieren – was unzulässig ist. Im Kern gehe es der GmbH mit all ihren Eingaben einzig darum, die Konkurseröffnung rückgängig zu machen.

Die Gerichtskosten von 1500 Franken werden der GmbH und ihrer Geschäftsführerin gemeinsam auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten vom Staat tragen zu lassen – wird abgewiesen, weil der Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Bundesgericht kündigt zudem an, künftige Eingaben der GmbH oder ihrer Geschäftsführerin in dieser Sache ohne Antwort zu den Akten zu legen.

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Urteilsnummer: 5F_17/2026

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