Eine Stockwerkeigentümerin aus der Region St. Gallen stritt seit Jahren darum, wer die Verwaltung ihrer Gemeinschaft aus zwölf Einheiten rechtmässig innehat. Ihr Ehemann war lange Jahre Verwalter gewesen, wurde aber 2018 von der Eigentümerversammlung abgelöst. Weil dessen Nachfolger noch vor Amtsantritt zurücktrat, kam es im Januar 2019 zu einer weiteren Versammlung, an der eine neue Verwaltung bestimmt wurde – ohne Beteiligung des Ehemanns.
Die Frau focht diesen Beschluss gerichtlich an und verlangte, dass die Entscheide vom Januar 2019 für nichtig erklärt und ihr Mann als einzig rechtmässiger Verwalter anerkannt werden. Sowohl das Kreisgericht St. Gallen (2023) als auch das Kantonsgericht St. Gallen (2025) wiesen ihre Klage ab. Das Bundesgericht trat im April 2026 ebenfalls nicht auf ihre Eingabe ein, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte.
Daraufhin verlangte die Stockwerkeigentümerin eine Überprüfung dieses bundesgerichtlichen Urteils. Sie argumentierte, das Gericht habe das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht beigezogen und deshalb falsch entschieden. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Die kantonalen Akten – einschliesslich des Reglements – seien sehr wohl angefordert und geprüft worden. Zudem sei beim früheren Urteil ohnehin nur die Frage beurteilt worden, ob die Eingabe der Frau ausreichend begründet war – eine rein rechtliche Frage, die nicht Gegenstand einer nachträglichen Überprüfung sein kann.
Das Gericht wies das Gesuch ab und auferlegte der Stockwerkeigentümerin Gerichtskosten von 2'000 Franken. Damit ist der jahrelange Streit um die Verwaltung der Gemeinschaft endgültig beendet – ohne Erfolg für die Klägerin.