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Verurteilter wegen übler Nachrede kommt nicht weiter

Ein Mann wurde wegen mehrfacher übler Nachrede verurteilt. Seine Eingabe ans Bundesgericht scheiterte, weil sie den formalen Anforderungen nicht genügte.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Das Zürcher Obergericht sprach einen Mann im März 2026 der mehrfachen üblen Nachrede schuldig. Es verhängte keine zusätzliche Strafe und widerrief auch nicht eine frühere bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Franken. Stattdessen verlängerte es die laufende Bewährungszeit um ein Jahr. Die Zivilklage eines Geschädigten verwies das Gericht an ein Zivilgericht.

Der Verurteilte gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Urteils. Zudem beantragte er, dass der Staat die Kosten und allfälligen Schadenersatz übernehme. Kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist reichte er eine erste Eingabe ein; eine ergänzende Begründung folgte erst Monate später – zu spät, um noch berücksichtigt zu werden. Gesetzliche Fristen für Beschwerden können nicht verlängert werden.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügte. Wer vor Bundesgericht ein Urteil anfechten will, muss konkret aufzeigen, wo und warum die Vorinstanz das Recht verletzt hat. Der Verurteilte sprach zwar von gefälschten Dokumenten – etwa einer Kopie seines Facebook-Profils ohne Angabe einer Nutzer-ID –, setzte sich aber nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Seine Kritik blieb allgemein und unsubstanziiert.

Da die Eingabe damit von vornherein unzulässig war, erübrigte sich auch die Prüfung seines nachträglich gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter ausnahmsweise.

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Urteilsnummer: 6B_362/2026

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