Im Juni 2019 wurde auf Antrag eines Gläubigers ein Arrest auf Bankguthaben einer Anwältin aus dem Kanton Tessin angeordnet. Die Anwältin ist der Meinung, dieser Arrest sei inzwischen hinfällig geworden, und verlangte vom Betreibungsamt Lugano, dies förmlich festzustellen. Als das Amt untätig blieb, gelangte sie im April 2026 mit einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung an die kantonale Aufsichtsbehörde.
Die Tessiner Aufsichtsbehörde – die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Appellationsgerichts – wies die Beschwerde im Mai 2026 als unzulässig ab. Sie hielt fest, das Betreibungsamt habe die Frage bereits implizit beantwortet: In einem Pfändungsprotokoll vom März 2026 hatte es festgehalten, dass der Gläubiger vorläufig am Pfändungsverfahren teilnehmen darf. Gegen diesen Entscheid hätte die Anwältin auf dem ordentlichen Beschwerdeweg vorgehen müssen – was sie für die Erbengemeinschaft ihrer verstorbenen Mutter auch getan hatte, nicht aber für sich selbst. Die Aufsichtsbehörde warnte sie zudem, künftige Gesuche um Überprüfung bereits rechtskräftiger Entscheide würden ohne weitere Formalitäten zurückgeschickt.
Daraufhin zog die Anwältin den Fall ans Bundesgericht. Sie beantragte, den Arrest für dahingefallen oder nichtig zu erklären, die blockierten Bankguthaben freizugeben und festzustellen, dass der Gläubiger nicht am Pfändungsverfahren teilnehmen darf. Ausserdem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es befand, die Eingabe genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht: Die Anwältin habe zwar auf mehreren Seiten verschiedene Argumente vorgebracht, sich aber nicht hinreichend mit den konkreten Überlegungen der Vorinstanz auseinandergesetzt. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten.