Symbolbild

Mutter scheitert mit Klage gegen Beistandschaft für ihren Sohn

Eine Mutter wollte die Beistandschaft für ihren Sohn abschaffen lassen. Die obersten Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Die geschiedenen Eltern eines 2017 geborenen Sohnes streiten seit Jahren um das Kind. Bereits 2022 hatte das Familiengericht Baden eine Beistandschaft für den Jungen eingerichtet, um seine Betreuung zu begleiten. Ab Herbst 2024 meldete die Schulleitung in Zofingen mehrfach, dass die Mutter nicht kooperiere und der Sohn dem Unterricht teilweise fernbleibe.

Im Sommer 2025 spitzte sich die Lage zu: Die Mutter kündigte an, das Kind in eine andere Schule zu schicken, ohne diese nennen zu wollen. Zudem zog sie aus ihrer Wohnung aus und beantragte die Abmeldung ins Ausland. Daraufhin entzog ihr das Familiengericht vorsorglich das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, und verbot ihr, den Sohn ins Ausland zu bringen. Bei einer Anhörung im Oktober 2025 gab die Mutter an, mit dem Kind in einem Hotel zu wohnen und ihn zu Hause zu unterrichten.

Das Familiengericht Zofingen hob daraufhin im November 2025 sowohl die Beistandschaft als auch den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf. Der Vater wehrte sich dagegen – mit Erfolg: Das Obergericht des Kantons Aargau befand, die Aufhebung der Beistandschaft sei verfrüht gewesen und die Sachlage sei zu wenig sorgfältig abgeklärt worden. Es wies den Fall zur erneuten Prüfung ans Familiengericht zurück.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Mutter ans Bundesgericht. Sie bemängelte insbesondere, dass ihr die Verfahrenskosten auferlegt worden waren. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein: Da es sich beim Rückweisungsentscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid handelt – also noch kein abschliessendes Urteil vorliegt –, hätte die Mutter besonders begründen müssen, weshalb das Bundesgericht den Fall dennoch sofort behandeln soll. Dies tat sie nicht. Gerichtskosten wurden angesichts der Umstände keine erhoben.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_627/2026

Zurück zur Hauptseite