Eine 1956 geborene deutsche Staatsangehörige lebte seit 2022 erneut in der Schweiz – diesmal mit einer Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige bzw. Rentnerin. Sie bezieht aus Deutschland und der Schweiz zusammen lediglich rund 750 Franken Rente pro Monat. Da das nicht zum Leben reicht, erhält sie seit Juni 2024 monatlich rund 2800 Franken Ergänzungsleistungen vom Staat. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn entzog ihr daraufhin die Aufenthaltsbewilligung und ordnete ihre Ausreise an.
Die Rentnerin wehrte sich gegen diesen Entscheid und machte geltend, sie gehe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach: Seit Januar 2025 bietet sie anthroposophische Heilbehandlungen, Eurythmiekurse und Gruppennachmittage an. Ihr monatlicher Umsatz aus dieser Tätigkeit stieg im Laufe des Jahres 2025 von 180 auf bis zu 940 Franken. Sie argumentierte, diese Entwicklung zeige, dass sie sich künftig von den staatlichen Leistungen ablösen könne. Zudem engagiert sie sich ehrenamtlich in der anthroposophischen Gemeinschaft ihres Wohnorts.
Die Richter in Lausanne liessen dieses Argument nicht gelten. Wer als selbstständig Erwerbstätige ein Aufenthaltsrecht beanspruchen will, muss mit der Tätigkeit grundsätzlich den Lebensunterhalt sichern können. Das ist bei der Rentnerin klar nicht der Fall: Ihr monatlicher Umsatz blieb während eines ganzen Jahres stets weit unter dem Betrag, den sie allein an Ergänzungsleistungen erhielt. Auch ihr Alter von rund 70 Jahren spreche eher gegen eine künftige deutliche Steigerung der Einnahmen. Das freiwillige Engagement ohne Einkommen zähle zudem nicht als Erwerbstätigkeit.
Auch ein Aufenthaltsrecht gestützt auf den Schutz des Privatlebens – etwa wegen langjähriger Verwurzelung in der Schweiz – verneinte das Gericht. Die Rentnerin hatte die Schweiz Anfang 2021 freiwillig verlassen und war erst 2022 zurückgekehrt. Frühere Aufenthaltsperioden, etwa zu Ausbildungszwecken oder als Grenzgängerin, zählen nicht vollständig als rechtmässiger Aufenthalt. Insgesamt kommt sie damit nicht auf die für einen besonderen Schutz erforderlichen zehn Jahre rechtmässigen Aufenthalts. Die Rentnerin muss die Schweiz verlassen und trägt die Verfahrenskosten von 1000 Franken.