Ein im EU-/EFTA-Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragener Anwalt war 2022 als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem Kindesschutzverfahren eingesetzt worden. Die zuständige Behörde entliess ihn 2023 wieder aus dem Amt und erstattete danach Anzeige bei der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft. Diese sprach im Juni 2025 einen Verweis gegen ihn aus: Der Anwalt soll sich gegenüber der Behörde und der Gegenanwältin mehrfach im Ton vergriffen und das Mandat zur Unzeit niedergelegt haben.
Der Anwalt zog den Entscheid ans Kantonsgericht Basel-Landschaft weiter. Als dieses ankündigte, die Urteilsberatung öffentlich durchzuführen, wehrte er sich dagegen. Er befürchtete, die öffentliche Beratung könnte seinem Ruf als Anwalt schaden und sich wie eine zusätzliche Strafe auswirken. Das Kantonsgericht lehnte seinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ab. Dagegen gelangte der Anwalt ans Bundesgericht.
Die Bundesrichter wiesen die Beschwerde ab. Sie hielten fest, dass eine öffentliche Urteilsberatung nicht mit der Veröffentlichung einer Disziplinarsanktion gleichzusetzen sei. Der Kanton Basel-Landschaft dürfe im Rahmen seiner Organisationsautonomie eine solche Öffentlichkeit vorsehen – sie diene der Transparenz und der demokratischen Kontrolle der Justiz. Zudem sei die Publizitätswirkung einer Urteilsberatung deutlich geringer als etwa die Veröffentlichung einer Sanktion im Amtsblatt: Nur wer persönlich anwesend sei, erhalte direkten Einblick. Journalistinnen und Journalisten seien zudem zur Objektivität verpflichtet und berichteten bei Privatpersonen in der Regel anonymisiert.
Das allgemeine Interesse des Anwalts an Diskretion reiche nicht aus, um vom Grundsatz der öffentlichen Urteilsberatung abzuweichen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass eine allfällige Disziplinarmassnahme ohnehin im kantonalen Anwaltsregister eingetragen würde – und damit für Behörden jederzeit einsehbar wäre. Der Anwalt muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.