Am 5. Juli 2024 lernte ein tunesischer Staatsangehöriger in Genf eine Frau kennen. Er lockte sie noch am selben Abend unter dem Vorwand eines Jobangebots an einen abgelegenen Ort, den er kannte und bereits früher für intime Begegnungen genutzt hatte. Dort missbrauchte er die Frau sexuell, obwohl sie ihm zuvor klar gesagt hatte, keine sexuelle Beziehung zu wollen. Sie befand sich in einem geschwächten Zustand – erschöpft und durch Alkohol beeinträchtigt. Als sie versuchte, sich zu wehren und den Ort zu verlassen, hielt er sie mit körperlicher Gewalt fest und drang dreimal digital in sie ein.
Das Genfer Strafgericht verurteilte den Mann wegen Vergewaltigung und illegalem Aufenthalt zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate unbedingt. Ausserdem wurde er verpflichtet, der Frau 10'000 Franken Genugtuung zu zahlen. Das Genfer Berufungsgericht bestätigte die Verurteilung, verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre und ordnete zusätzlich die Ausweisung des Mannes aus der Schweiz für fünf Jahre an – samt Eintrag in die europäische Fahndungsdatenbank Schengen.
Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht. Er bestritt die Vergewaltigung und machte geltend, die Frau habe freiwillig mitgemacht. Ausserdem wehrte er sich gegen die Ausweisung und verwies auf seine 13-jährige Tochter, die in der Schweiz lebt. Die Richter wiesen alle Einwände ab. Die Aussagen der Frau seien konstant, glaubwürdig und durch psychologische Berichte sowie Zeugenaussagen gestützt. Die Aussagen des Verurteilten hingegen seien widersprüchlich – er hatte zunächst sogar bestritten, die Frau überhaupt zu kennen.
Zur Ausweisung hielten die Richter fest, dass der Mann seit 2007 illegal in der Schweiz lebt, kaum Französisch spricht, nie legal gearbeitet hat und sozial kaum integriert ist. Der Kontakt zu seiner Tochter sei unregelmässig gewesen; während seiner Haft hatte er gar keinen Kontakt zu ihr. Die Familie des Mannes – Eltern, Geschwister – lebt in Tunesien. Die Ausweisung sei verhältnismässig und rechtmässig.