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SRF darf abwertenden Kommentar zu Kim-Jong-un-Artikel nicht veröffentlichen

Ein Nutzer wollte einen kritischen Kommentar auf SRF News publizieren – die Redaktion lehnte ab. Richter bestätigen: Das Vorgehen von SRF war rechtmässig.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Im September 2023 veröffentlichte SRF News einen Online-Artikel über die Reise von Kim Jong-un nach Russland. Die Redaktion öffnete dazu die Kommentarfunktion und lud die Leserinnen und Leser ein, über die Wahl des Transportmittels zu diskutieren. Ein Nutzer schickte daraufhin einen Kommentar ein, in dem er die Redaktion mit Begriffen wie «Ausnahmetalente bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten» und «infantil» bedachte. SRF News verweigerte die Veröffentlichung mit der Begründung, es handle sich um einen persönlichen Angriff auf Mitarbeitende.

Der Nutzer wehrte sich gegen diese Entscheidung und gelangte über die SRG-Ombudsstelle schliesslich an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese wies seine Beschwerde mit fünf zu zwei Stimmen ab. Daraufhin zog er den Fall ans Bundesgericht. Er argumentierte, sein Kommentar nenne keine Namen, richte sich gegen niemanden persönlich und sei höchstens ironisch zu verstehen. Ausserdem werfe er SRF vor, mit der Ablehnung sachliche Kritik zu unterdrücken.

Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es hielt fest, dass die SRG als öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalterin zwar an die Meinungsfreiheit gebunden ist und sachliche Kritik an ihrer Arbeit grundsätzlich zulassen muss. Gleichzeitig verfügt sie aber über eine gesetzlich verankerte Autonomie bei der Gestaltung ihres Angebots – und damit auch bei der Moderation von Nutzerkommentaren. Solange SRF keine inhaltlichen Meinungen unterdrückt, sondern lediglich einen abwertenden Tonfall nicht duldet, ist das Vorgehen rechtmässig.

Im konkreten Fall befanden die Richter, dass der Nutzer seine Kritik mit minimalem Aufwand hätte sachlicher formulieren können. Es gebe keine Hinweise darauf, dass SRF einen respektvoll formulierten Kommentar mit demselben Inhalt abgelehnt hätte. Von Zensur könne deshalb keine Rede sein. Der Nutzer muss zudem die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_270/2024

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