Ein 1984 geborener Portugiese war 2021 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung in die Schweiz eingereist, um einer Arbeit nachzugehen. Bei seiner Einreise erklärte er, nie strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Als er 2024 eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung beantragte, stellten die Behörden fest, dass er in Portugal und Frankreich mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt worden war – unter anderem 2013 zu zweieinhalb Jahren Gefängnis wegen häuslicher Gewalt gegen seine Ex-Frau, 2016 zu fast zwei Jahren wegen schwerer Drohungen sowie 2019 in Frankreich zu acht Monaten Haft wegen schwerer Körperverletzung.
Während das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung geprüft wurde, erstattete seine in der Schweiz lebende Tochter Anzeige gegen ihn. Sie warf ihm vor, sie im Streit um ein Mobiltelefon zweimal ins Gesicht geschlagen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Lausanne verurteilte ihn im Juni 2024 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Der Kanton Waadt verweigerte daraufhin die Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Der Portugiese zog den Fall ans Bundesgericht. Er bestritt, eine ernsthafte und aktuelle Bedrohung für die öffentliche Ordnung darzustellen, und machte geltend, die Vorinstanz habe die Fakten falsch dargestellt – etwa die Anzahl seiner Vorstrafen oder die Frage, ob Strafen auf Bewährung ausgesetzt worden seien. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab: Auch bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen seien bei der Beurteilung zu berücksichtigen, und die wiederholten Verurteilungen in mehreren Ländern belegten ein anhaltendes Problem mit Gewalt.
Die Richter kamen zum Schluss, dass der Mann trotz seines Rechts auf Personenfreizügigkeit als EU-Bürger eine reale und hinreichend schwere Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellt. Besonders ins Gewicht fiel, dass die Gewalt gegen seine Tochter erst kurz zuvor stattgefunden hatte und er bei der Einreise bewusst falsche Angaben zu seinen Vorstrafen gemacht hatte. Die Wegweisung aus der Schweiz bleibt damit rechtskräftig.