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Auberge am Col du Mollendruz darf trotz Behindertenstreit umgebaut werden

Zwei Organisationen wollten den Umbau einer Waadtländer Auberge stoppen. Die Richter bestätigen die Baubewilligung mit einem Treppenliftsystem.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Am Col du Mollendruz im Kanton Waadt planen zwei Miteigentümer die umfassende Renovation einer historischen Auberge. Das Gebäude soll Restaurants, Hotelzimmer und Seminarräume erhalten. Eine Stiftung und ein Verein, die sich für die Rechte von Menschen mit Behinderungen einsetzen, wehrten sich gegen die Baubewilligung. Sie verlangten unter anderem, dass statt eines Treppenlifts eine vollwertige Liftanlage eingebaut werden müsse.

Die Gemeinde Mont-la-Ville hatte die Baubewilligung erteilt und dabei festgelegt, dass ein Treppenlift mit Plattform zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Stock installiert werden muss. Für den Dachboden, wo ursprünglich ein Mehrzweckraum geplant war, machte sie die Nutzung von der Installation eines weiteren Treppenlifts abhängig. Die kantonale Verwaltungsgerichtsinstanz des Kantons Waadt bestätigte diese Lösung. Die beiden Organisationen zogen den Fall weiter nach Lausanne.

Das Bundesgericht weist die Einwände der Organisationen ab. Es hält fest, dass ein Treppenlift mit Plattform technisch machbar und für Menschen mit eingeschränkter Mobilität ausreichend sei. Eine vollwertige Liftanlage wäre zwar möglich, würde aber einen vollständigen Umbau der Raumaufteilung erfordern und das Gebäude – das im kantonalen Architekturinventar als gut eingegliedert eingestuft ist – stärker beeinträchtigen. Die Verhältnismässigkeit spreche daher für die gewählte Lösung. Zudem hätten die Eigentümer zwischenzeitlich auf die Nutzung des Dachbodens als öffentlich zugänglichen Raum verzichtet, womit sich die Frage der Zugänglichkeit dort ohnehin erledigt habe.

Auch die Frage der Verfahrenskosten aus dem ersten Durchgang vor der kantonalen Instanz wurde geklärt: Da beide Seiten in verschiedenen Verfahrensstadien teils gewonnen, teils verloren hatten, entschied das Gericht, die Kosten gegenseitig aufzuheben. Die beiden Organisationen müssen nun die Gerichtskosten von 2000 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 1C_450/2025

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