Ein seit 2007 im Kanton Waadt zugelassener Anwalt steht im Zentrum mehrerer Disziplinarverfahren. Die kantonale Anwaltskammer eröffnete gegen ihn insgesamt drei Untersuchungen: wegen unangemessenen Verhaltens an einer Strafverhandlung, wegen eines Interessenkonflikts bei der gleichzeitigen Vertretung von Vater und Sohn in einem Streit um eine Miteigentumsimmobilie sowie wegen Missachtung eines Verbots, bestimmte Mandanten vor Gericht zu vertreten. Strafrechtlich wurde er wegen Verleumdung verurteilt, nachdem er sich gegenüber einer Gegenpartei und deren Ehefrau diffamierend geäussert hatte.
Im Mai 2025 stellte der Anwalt den Antrag, die gesamte Anwaltskammer sowie deren Präsidenten und eine Untersuchungsbeauftragte wegen fehlender Unparteilichkeit abzulösen. Er argumentierte, die Kammer sei nicht unabhängig, weil ihre Mitglieder vom Kantonsgericht ernannt würden. Zudem sei er bereits in rund fünfzehn Verfahren von waadtländischen Richtern verurteilt worden, was die Befangenheit der Aufsichtsbehörde belege. Das Kantonsgericht wies den Antrag ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die verfassungsrechtlichen Garantien für ein unabhängiges Gericht – wie sie etwa bei Strafverfahren gelten – auf die Anwaltskammer nicht anwendbar sind, weil diese keine richterliche, sondern eine administrative Funktion ausübt. Zwar verlangt das allgemeine Gebot eines fairen Verfahrens auch von Verwaltungsbehörden ein Mindestmass an Unparteilichkeit. Der Anwalt konnte jedoch nicht aufzeigen, dass einzelne Mitglieder der Kammer persönlich befangen wären oder ein eigenes Interesse am Verfahren hätten.
Das Gericht stellte zudem fest, dass keiner der Richter, die ihn zuvor verurteilt hatten, Mitglied der Anwaltskammer ist. Auch der Umstand, dass Dritte die Disziplinarverfahren angestossen hatten, begründet keine Befangenheit der Kammer. Der Anwalt muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken selbst tragen.