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Russische Aluminiumfirma erhält ihre Vorauszahlungen vorerst nicht zurück

Ein Schiedsrichter verweigerte die Rückzahlung von über 500'000 Euro wegen Russland-Sanktionen. Die obersten Richter bestätigen diesen Entscheid.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Eine russische Gesellschaft, die zu einem der weltgrössten Aluminiumkonzerne gehört, hatte im Januar 2022 mit einem deutschen Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung einer Spezialmaschine – eines sogenannten Seitenschiebers – für eine russische Fabrik abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug rund 1,6 Millionen Euro. Die russische Firma leistete zwei Vorauszahlungen in der Höhe von insgesamt 517'300 Euro. Die Lieferung hätte bis März 2023 erfolgen sollen, blieb aber aus.

Nachdem die EU im Zuge des Ukraine-Kriegs ab April 2022 schrittweise Sanktionen gegen Russland verhängt hatte, übernahm die Schweiz diese Massnahmen in ihre eigene Gesetzgebung. Die russische Firma forderte daraufhin die Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen. Das deutsche Unternehmen verweigerte die Zahlung. Ein Schiedsverfahren unter dem Dach der Internationalen Handelskammer (ICC) mit Sitz in Zürich wurde eingeleitet. Der Einzelschiedsrichter wies die Klage im Januar 2026 ab – allerdings ohne abschliessende Wirkung («without prejudice»). Er begründete dies damit, dass die Schweizer Sanktionsverordnung zur Ukraine einer Rückzahlung derzeit entgegenstehe. Die Frage, ob die russische Firma grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung habe, liess er offen.

Die russische Firma zog den Schiedsspruch ans Bundesgericht weiter. Sie rügte einerseits, der Schiedsrichter habe über etwas entschieden, was keine der Parteien beantragt habe – nämlich eine Abweisung ohne Rechtskraftwirkung. Andererseits machte sie geltend, der Entscheid verstosse gegen grundlegende Rechtsprinzipien, insbesondere gegen den Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, sowie gegen das Recht auf Zugang zur Justiz.

Die obersten Richter wiesen alle Rügen ab. Sie hielten fest, dass der Schiedsrichter keineswegs über etwas entschieden habe, was nicht beantragt worden war: Er habe der deutschen Firma schlicht weniger zugesprochen, als diese verlangt hatte – nämlich keine endgültige Abweisung, sondern nur eine vorläufige. Auch eine Verletzung grundlegender Rechtsprinzipien verneinten die Richter. Der Schiedsrichter habe den Vertrag nicht ignoriert, sondern lediglich festgestellt, dass die Sanktionsvorschriften einer Zahlung im Moment entgegenstehen. Die russische Firma habe zudem ihr Recht auf Zugang zur Justiz vollumfänglich wahrnehmen können. Sie muss nun die Verfahrenskosten von 10'000 Franken tragen und der deutschen Gegenseite 12'000 Franken an Anwaltskosten erstatten.

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Urteilsnummer: 4A_99/2026

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