Eine Genfer Gesellschaft stellte eine Frau im September 2021 als «Finanzagentin» ein – zunächst zu 100 Prozent, später wurde ein zweiter Vertrag aufgesetzt, der eine Anstellung von nur 30 Prozent vorsah. Tatsächlich aber arbeitete die Frau weiterhin Vollzeit. Ihr Lohn setzte sich aus einem fixen Grundbetrag und variablen Kommissionen zusammen. Das kantonale Arbeitsamt stellte später fest, dass die Firma bei 41 Angestellten – darunter auch diese Mitarbeiterin – den gesetzlichen Mindestlohn nicht eingehalten hatte, und büsste das Unternehmen mit 30'000 Franken.
Die Mitarbeiterin klagte daraufhin auf Nachzahlung des Lohns. Das Genfer Arbeitsgericht und anschliessend das kantonale Obergericht gaben ihr recht: Die Firma habe in mehreren Monaten weniger als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn ausbezahlt. Dieser betrug in Genf 4'010 Franken pro Monat im Jahr 2021 und 4'033 Franken im Jahr 2022. Das Obergericht korrigierte einen Rechenfehler und verpflichtete die Firma, der Frau rund 10'731 Franken brutto nachzuzahlen.
Die Firma zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte, dass die Gesamtsumme aller Zahlungen über die gesamte Anstellungsdauer den Mindestlohn überstiegen habe – eine monatliche Berechnung sei deshalb nicht gerechtfertigt. Zudem bestritt sie, dass die Genfer Regelung, wonach der Mindestlohn zwingend monatlich auszuzahlen ist, mit dem übergeordneten Bundesrecht vereinbar sei.
Die Bundesrichter wiesen diese Argumente ab. Sie hielten fest, dass der Mindestlohn monatlich berechnet werden müsse – Monate mit höheren Kommissionen dürften nicht mit Monaten verrechnet werden, in denen der Mindestlohn nicht erreicht wurde. Die Genfer Regelung zur monatlichen Auszahlung des Mindestlohns sei verfassungs- und bundesrechtskonform: Sie diene dem Schutz vor Armut und stelle sicher, dass Arbeitnehmende monatlich über ein existenzsicherndes Einkommen verfügen. Die Firma muss zudem die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung tragen.