Symbolbild

Kurier bekommt nach Treppensturz keine Invalidenrente

Ein Kurier stürzte 2020 eine Treppe hinunter und verletzte sich am Handgelenk. Er forderte eine Invalidenrente – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Im November 2020 stürzte ein damals 55-jähriger Kurier, der zu 50 Prozent angestellt war, beim Ausliefern einer Sendung eine Treppe hinunter und brach sich das linke Handgelenk. Die Unfallversicherung Suva übernahm die Behandlungskosten und zahlte ihm ein Taggeld bis Ende März 2023. Danach verweigerte sie ihm eine Invalidenrente, sprach ihm aber eine Entschädigung von 10 Prozent für die bleibende körperliche Beeinträchtigung zu.

Der Kurier wehrte sich gegen diesen Entscheid und argumentierte, er leide unter schweren neuropathischen Schmerzen im gesamten linken Arm. Diese Schmerzen seien nicht nur beim Einsatz des Arms vorhanden, sondern auch nachts und in Ruhe. Sie verursachten chronischen Schlafmangel, anhaltende Müdigkeit und Konzentrationsstörungen – Einschränkungen, die weit über den linken Arm hinausgingen. Deshalb sei er höchstens noch zu 50 Prozent arbeitsfähig. Er berief sich dabei auf Berichte mehrerer behandelnder Ärzte.

Die Suva-Kreisärzte hatten jedoch festgestellt, dass der Kurier in einer leichten, angepassten Tätigkeit – bei der er den linken Arm kaum einsetzen muss – vollständig arbeitsfähig sei. Das Walliser Kantonsgericht und nun auch das Bundesgericht stützten diese Einschätzung. Die von der Verteidigung zitierten Arztberichte enthielten keine konkreten Aussagen darüber, was dem Kurier tatsächlich noch zumutbar ist. Eine der behandelnden Ärztinnen erklärte sogar ausdrücklich, sie könne die Restarbeitsfähigkeit nicht beurteilen. Einfache Arztzeugnisse, die eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bescheinigen, ohne dies zu begründen, reichten nicht aus, um die Einschätzung der Suva-Ärzte in Frage zu stellen.

Das Bundesgericht wies die Klage des Kuriers ab. Er muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Die Suva hatte bei der Berechnung eines allfälligen Invalidenlohns die funktionellen Einschränkungen des Kuriers immerhin bereits berücksichtigt und deshalb einen Abzug vom statistischen Lohn vorgenommen.

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Urteilsnummer: 8C_739/2025

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