Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz hatte 2021 für einen Mann eine Beistandschaft eingerichtet, die seine Vertretung sowie die Verwaltung seines Einkommens und Vermögens umfasst. Im Dezember 2025 reichte die zuständige Beistandsperson ihren Bericht für den Zeitraum von November 2023 bis Oktober 2025 ein und beantragte die Weiterführung der Beistandschaft. Die KESB genehmigte den Bericht und passte einzelne Formulierungen an.
Der Mann wehrte sich dagegen und verlangte sinngemäss die vollständige Aufhebung der Beistandschaft. Er fühlt sich durch die KESB entmachtet und ist überzeugt, in allen Lebensbereichen selbst für sich sorgen zu können. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein: Der Bericht und seine Genehmigung seien der einzig mögliche Anfechtungsgegenstand gewesen – die Frage, ob die Beistandschaft aufgehoben werden soll, hätte in einem separaten Verfahren geklärt werden müssen. Das Gericht leitete den Wunsch des Mannes dennoch zur näheren Prüfung an die KESB weiter.
Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht. Seine Eingabe enthielt jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Stattdessen äusserte er allgemein, er habe nie die Erlaubnis erteilt, seine Ideen zu verwenden, und fühle sich gefoltert. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde konkret darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt – das war hier nicht der Fall.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Da der Mann seine Eingabe beim Verwaltungsgericht ohnehin nicht richtig adressiert hatte und sein Anliegen bereits zur Prüfung an die KESB weitergeleitet worden war, bleibt ihm der Weg offen, die Aufhebung der Beistandschaft dort förmlich zu beantragen. Gerichtskosten wurden keine erhoben.