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Vater bekommt keine Prozesskostenbefreiung im Sorgerechtsstreit

Ein Vater wollte im Berufungsverfahren um das Sorgerecht für sein Kind keine Gerichtskosten zahlen. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Ein Vater streitet seit der Trennung von der Mutter seines Kindes in mehreren Verfahren um Kindesbelange wie Sorgerecht, Besuchsrecht und Unterhalt. Das Bezirksgericht Willisau übertrug im Februar 2026 der Mutter die alleinige elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dem Vater wurde ein Rayonverbot auferlegt und das Besuchsrecht geregelt. Gegen dieses Urteil legte der Vater beim Kantonsgericht Luzern Berufung ein.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte der Vater, von den Gerichtskosten befreit zu werden, weil er sich diese finanziell nicht leisten könne. Das Kantonsgericht lehnte dieses Gesuch im Mai 2026 ab, weil die eingereichten Unterlagen unvollständig waren und die finanzielle Bedürftigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden war. Daraufhin reichte der Vater ein erneutes Gesuch ein und legte neue Belege vor – unter anderem, dass er arbeitslos sei. Das Kantonsgericht trat auf dieses zweite Gesuch jedoch nicht ein, weil der Vater selbst angegeben hatte, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem ersten Gesuch nicht verändert. Damit fehlte es an den Voraussetzungen für eine erneute Prüfung.

Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht und rügte verschiedene Rechtsverletzungen. Er argumentierte unter anderem, bei Kindesbelangen gelte eine besondere Untersuchungspflicht des Gerichts, weshalb dieses die nötigen Informationen von sich aus hätte einholen müssen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Wer eine Befreiung von Gerichtskosten beantragt, muss seine finanziellen Verhältnisse selbst vollständig darlegen und belegen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, dass in Kinderbelangen besondere Verfahrensgrundsätze gelten.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts vollumfänglich. Da der Vater die Unvollständigkeit seiner ersten Eingabe selbst zu verantworten hatte und keine veränderten Umstände vorlagen, hatte er keinen Anspruch auf eine erneute Beurteilung seines Gesuchs. Der Vater muss nun die Gerichtskosten von 2000 Franken für das Verfahren vor Bundesgericht selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_621/2026

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