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Erbengemeinschaft scheitert mit Forderungen rund um ihr Grundstück

Eine Erbengemeinschaft aus dem Kanton Schwyz wollte kostenlose Grundbucheinträge und Entschädigungen durchsetzen. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Eine Erbengemeinschaft ist Gesamteigentümerin einer Liegenschaft und einer Stockwerkeinheit im Kanton Schwyz. Im Rahmen einer amtlichen Grundbuchbereinigung – einem Verfahren, bei dem bestehende Einträge im Grundbuch überprüft und aktualisiert werden – legte das zuständige Grundbuchbereinigungsamt der Erbengemeinschaft entsprechende Unterlagen zur Unterzeichnung vor. Die Erbengemeinschaft verweigerte die Unterschrift und stellte viele Fragen. Das Amt wies sie darauf hin, dass eine Nichtunterzeichnung bedeute, dass spätere Grundbucheinträge kostenpflichtig über das Notariat abgewickelt werden müssten.

Von November bis Dezember 2025 lagen die Bereinigungsunterlagen öffentlich auf. Die Erbengemeinschaft reichte daraufhin eine Eingabe beim Amt ein, die jedoch abgewiesen wurde: Sie habe keine konkreten Anträge gestellt und keine dinglichen Rechte – also keine im Grundbuch einzutragenden Rechte an einem Grundstück – geltend gemacht, die nicht bereits in den Unterlagen enthalten gewesen wären. Die Erbengemeinschaft zog diesen Entscheid ans Kantonsgericht Schwyz weiter und verlangte unter anderem den kostenlosen Vollzug der Erbgänge im Grundbuch, eine Entschädigung für eine angebliche Wertminderung ihres Grundstücks durch eine Umzonung sowie die Übernahme von Erschliessungskosten durch die Gemeinde. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Erbengemeinschaft auch dort keine hinreichenden Anträge im Rahmen des zulässigen Verfahrens gestellt hatte.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Erbengemeinschaft ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass die Eingabe gleich mehrere grundlegende Mängel aufwies. Zum einen fehlte ein klares Rechtsbegehren. Zum anderen setzte sich die Erbengemeinschaft inhaltlich nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, sondern richtete ihre Kritik hauptsächlich an die Gemeinde und thematisierte die Umzonung ihres Grundstücks – ein Thema, das ausserhalb des zulässigen Anfechtungsgegenstands lag.

Das Bundesgericht trat deshalb ebenfalls nicht auf die Eingabe ein und auferlegte der Erbengemeinschaft Gerichtskosten von 1'500 Franken. Die Forderungen rund um Entschädigungen und Erschliessungskosten bleiben damit unbehandelt.

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Urteilsnummer: 5A_550/2026

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