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Angeklagter verpasst Frist – sein Weiterzug wird nicht behandelt

Ein Genfer reichte seinen Weiterzug ans höchste Gericht drei Tage zu spät ein. Er muss nun 500 Franken Gerichtskosten tragen.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Gegen den Angeklagten war im März 2026 ein Strafbefehl ergangen. Er wollte diesen anfechten, doch sein Einspruch wurde vom Genfer Polizeigericht Ende April 2026 als verspätet abgewiesen. Die Genfer Strafkammer bestätigte diesen Entscheid am 22. Mai 2026.

Daraufhin wollte der Betroffene den Fall ans Bundesgericht weiterziehen. Er holte das Urteil der kantonalen Instanz am 27. Mai 2026 bei der Post ab. Damit begann die 30-tägige Frist zu laufen, innerhalb derer er seinen Weiterzug einreichen musste. Diese Frist lief am Freitag, 26. Juni 2026, ab.

Der Angeklagte reichte seine Eingabe jedoch erst am 29. Juni 2026 ein – drei Tage nach Ablauf der Frist. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Weiterzug damit offensichtlich verspätet war, und trat darauf nicht ein. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgelehnt, weil sein Weiterzug von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Der Angeklagte muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst bezahlen. Das Bundesgericht berücksichtigte dabei seine finanzielle Lage und setzte den Betrag entsprechend tief an.

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Urteilsnummer: 7B_850/2026

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