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Angeklagte im Anleihe-Skandal bleibt in Untersuchungshaft

Eine Verwaltungsratspräsidentin soll über 940 Anleger um mehr als 127 Millionen Franken geschädigt haben. Sie bleibt in Haft – die Richter sehen Verdunkelungsgefahr.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Die Beschuldigte war von November 2019 bis Januar 2024 Präsidentin des Verwaltungsrats einer Schweizer Gesellschaft, die Anleihen ausgegeben hatte. Laut Anklage wurden die eingesammelten Gelder nicht wie versprochen in Solarenergie investiert, sondern zweckentfremdet – unter anderem an eine Gesellschaft weitergeleitet, die vom Bruder der Angeklagten kontrolliert wird. Über 940 Anlegerinnen und Anleger haben Strafanzeige erstattet; der Schaden beläuft sich auf mehr als 127 Millionen Franken an nicht zurückgezahlten Anleihen.

Die Angeklagte wurde Ende März 2026 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Sie wehrte sich dagegen und beantragte ihre Freilassung, allenfalls unter Auflagen wie einem Kontaktverbot, der Abgabe ihrer Ausweispapiere oder einer elektronischen Fussfessel. Das Genfer Kantonsgericht wies ihren Rekurs ab. Daraufhin zog sie den Fall ans Bundesgericht weiter.

Die Bundesrichter bestätigten die Untersuchungshaft. Sie sahen ausreichende Verdachtsmomente für Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung. Dabei stützten sie sich massgeblich auf die eigenen Aussagen der Angeklagten: Sie hatte eingeräumt, dass Gelder an die Brudergesellschaft flossen, wenn Investitionen nicht dem Emissionszweck entsprachen, und dass die Prospekte diese Zahlungen nicht erwähnten. Zudem hatte sie zugegeben, keine Massnahmen ergriffen zu haben, um zu verhindern, dass ihr Bruder die Gesellschaft «wie eine Bank» benutzte.

Als zentralen Grund für die Fortdauer der Haft nannten die Richter die Verdunkelungsgefahr: Mehrere wichtige Zeugen müssen noch einvernommen werden, und die Angeklagte hat nachweislich noch nach einer Zeugeneinvernahme Kontakt zu einem Beteiligten gehabt und ihn zu Vorgängen im Verfahren befragt. Ein blosses Kontaktverbot sei kaum kontrollierbar und daher nicht geeignet, diese Gefahr zu bannen. Die Untersuchung befindet sich noch in einem frühen Stadium und ist international komplex.

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Urteilsnummer: 7B_688/2026

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