Im Zentrum des Falls steht ein über zehnjähriges Strafverfahren rund um die Weitergabe vertraulicher Bankkundendaten. Ein früherer Bankmitarbeiter soll interne Kundenlisten entwendet und einem Wirtschaftsanwalt sowie einem weiteren Beteiligten zugespielt haben. Diese sollen die Daten in einem ausländischen Zivilprozess gegen die Bank verwendet haben. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte alle drei Beschuldigten 2019 zu bedingten Strafen – unter anderem wegen Verletzung des Bankgeheimnisses und wirtschaftlichem Nachrichtendienst.
Das Zürcher Obergericht hob das Urteil jedoch auf und stellte das Verfahren ein. Es kam zum Schluss, der damals zuständige Staatsanwalt sei befangen gewesen: Er habe das Verfahren gegen einen der Beschuldigten zu spät eröffnet und Telefongespräche mit einem Verteidiger nicht ordnungsgemäss dokumentiert. Wegen dieser angeblichen Befangenheit erklärte das Obergericht nahezu alle erhobenen Beweise für unverwertbar. Da eine Wiederholung des gesamten Vorverfahrens angesichts der langen Verfahrensdauer nicht zumutbar sei, stellte es das Verfahren ein und sprach den Beschuldigten insgesamt rund 1,7 Millionen Franken Schadenersatz und Genugtuung zu.
Die Bundesrichter in Lausanne widersprechen dieser Einschätzung in zentralen Punkten. Sie verneinen eine Befangenheit des Staatsanwalts: Die verzögerte Verfahrenseröffnung gegen einen der Beschuldigten sei sachlich begründet gewesen, weil ein ausreichender Tatverdacht erst nach Abschluss der Einvernahmen der anderen Beschuldigten vorlag. Auch die nicht dokumentierten Telefonate begründeten keine Befangenheit, zumal unklar sei, ob überhaupt relevante Gespräche stattgefunden hätten. Da keine Befangenheit vorliege, bestehe auch kein Grund, die Beweise für unverwertbar zu erklären.
Weil das Verfahren ohne eine aufwendige Wiederholung des Vorverfahrens weitergeführt werden kann, sehen die Bundesrichter auch keine extreme Verletzung des Beschleunigungsgebots, die eine Einstellung rechtfertigen würde. Zudem hätten die Beschuldigten mit ihren unbegründeten Verfahrensanträgen selbst zur langen Dauer des Berufungsverfahrens beigetragen. Der Fall geht damit zurück ans Obergericht, das nun über die Berufungen inhaltlich entscheiden muss. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken werden den drei Beschuldigten auferlegt.