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Genfer Steuerbehörde muss Steuerrechnung einer Frau neu berechnen

Eine Frau wurde in Genf auf ein Einkommen von 200'000 Franken besteuert, obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Bundesrichter heben die Steuerveranlagung auf und schicken den Fall zurück.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Eine Frau lebte in den Jahren 2012 und 2013 mit ihrem damaligen Ehemann zusammen, der als Alleinverdiener die Familienausgaben bestritt. In dieser Zeit wurden die Eheleute steuerlich im Kanton Wallis nach dem sogenannten Aufwandbesteuerungsregime veranlagt – einem Pauschalverfahren, das sich am Lebensaufwand orientiert. Dabei wurde ein Referenzeinkommen von 200'000 Franken festgelegt. Die Frau selbst erzielte kein eigenes Erwerbseinkommen.

Jahre später eröffnete die Genfer Steuerbehörde ein Nachsteuerverfahren und stellte fest, dass das Paar in Genf wohnhaft gewesen war, ohne dort Steuererklärungen eingereicht zu haben. Sie veranlagte die Frau für die Kantons- und Gemeindesteuern auf ein Einkommen von 200'000 Franken – gestützt auf jenen Pauschalbetrag aus der Walliser Veranlagung. Zusätzlich wurden Bussen wegen Steuerhinterziehung ausgesprochen. Die Frau wehrte sich dagegen und machte geltend, sie habe kein eigenes Einkommen gehabt; die Gelder ihres Mannes seien lediglich Haushaltsmittel gewesen.

Das Bundesgericht gibt der Frau nun recht. Es hält fest, dass die Genfer Steuerbehörde und die kantonalen Gerichte einen grundlegenden Fehler begangen haben: Der Betrag von 200'000 Franken war eine Pauschalgrösse aus einem anderen Steuerregime eines anderen Kantons und darf nicht einfach als tatsächliches Einkommen in einer ordentlichen Veranlagung übernommen werden. Da die Frau nachweislich keiner Erwerbstätigkeit nachging und die Gelder ihres Mannes nach Gesetz als steuerlich neutrale Haushaltsmittel gelten, durfte ihr kein steuerbares Einkommen zugerechnet werden. Zudem konnte von ihr nicht verlangt werden, das Fehlen eines Einkommens zu beweisen – zumal sie vollständige Bankauszüge eingereicht hatte.

Das Bundesgericht hebt das Urteil der Genfer Justiz auf und weist die Sache an die kantonale Steuerbehörde zurück. Diese muss die Steuerveranlagung für die Jahre 2012 und 2013 neu vornehmen und dabei das tatsächliche Einkommen der Frau korrekt ermitteln. Die Gerichtskosten von 6'500 Franken sowie eine Parteientschädigung von 4'000 Franken gehen zulasten des Kantons Genf.

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Urteilsnummer: 9C_436/2025

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