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Gekündigter Lehrer muss Entlassung akzeptieren

Ein Lehrer einer Berner Beobachtungsstation wurde 2022 entlassen, weil das Vertrauensverhältnis zu seinem Vorgesetzten zerrüttet war. Die obersten Richter bestätigen die Kündigung.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Ein Lehrer, der seit 2011 an der kantonalen Beobachtungsstation Bolligen im Kanton Bern arbeitete, wurde im März 2022 per Ende Juni 2022 entlassen. Grund war ein tiefgreifend zerrüttetes Vertrauensverhältnis zu seinem direkten Vorgesetzten. Der Lehrer war ab September 2021 krankgeschrieben und wurde bis zu seinem Austritt freigestellt. Er wehrte sich gegen die Kündigung und zog den Fall durch mehrere Instanzen.

Im Verlauf des Verfahrens wurde unter anderem eine Mobbinguntersuchung durchgeführt. Das Untersuchungsteam kam zum Schluss, dass der Lehrer entgegen seinen eigenen Vorwürfen nicht gemobbt worden war. Dieses Ergebnis akzeptierte er nicht. Die Behörden stellten fest, dass er keine Bereitschaft gezeigt hatte, auf eine konstruktive Zusammenarbeit hinzuwirken. Sein Vorgesetzter hingegen erfüllte seine Führungsaufgabe zur Zufriedenheit der Geschäftsleitung.

Der Lehrer rügte vor den Gerichten unter anderem, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er sich zu einer Stellungnahme des Jugendamts nicht hatte äussern können. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern anerkannte diese Verletzung, betrachtete sie aber als geheilt, da der Lehrer im anschliessenden Verfahren umfassend Stellung nehmen konnte. Ausserdem beanstandete er, dass nicht alle von ihm beantragten Zeugen befragt worden waren. Die Gerichte sahen darin jedoch keinen Fehler, da aus weiteren Befragungen keine neuen entscheidenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.

Die obersten Richter in Lausanne stützten diese Einschätzungen vollumfänglich. Sie kamen zum Schluss, dass die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht überwiegend dem Vorgesetzten angelastet werden konnte und damit ein gültiger Kündigungsgrund vorlag. Der Lehrer muss die Entlassung akzeptieren und die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_56/2026

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