Der Bezirk Küssnacht am Rigi hatte den Rektor seiner Bezirksschulen im August 2019 entlassen. Auslöser war unter anderem ein offener Brief des Elternrats, der Besorgnis über häufige Schulleitungswechsel und zahlreiche Kündigungen von Lehrpersonen äusserte. In der Folge wurden Gespräche geführt und ein Ombudsmann eingesetzt – doch das Arbeitsverhältnis wurde dennoch per Ende November 2019 aufgelöst.
Der Rektor klagte erst im Juli 2024 – fast fünf Jahre nach der Entlassung – beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf Zahlung von rund 263'000 Franken. Das Gericht sprach ihm jedoch nur vier Monatslöhne zu: drei als Abfindung und einen weiteren wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Bezirk. Konkret hatte der Bezirksammann kurz nach der Entlassung in einem Zeitungsartikel eine Aussage gemacht, die das Gericht als unnötig verletzend beurteilte. Das Gericht stellte zwar fest, dass die Kündigung verfahrensmässig mangelhaft war – eine Bewährungsfrist hätte gewährt werden müssen –, sah aber einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Entlassung als gegeben an.
Der Rektor zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte zwölf Monatslöhne als Abfindung sowie eine zusätzliche Entschädigung von einem halben Jahreslohn wegen missbräuchlicher Kündigung. Er rügte unter anderem, dass das Verwaltungsgericht Zeugen hätte befragen müssen und keinen sachlichen Kündigungsgrund hätte bejahen dürfen. Das Bundesgericht wies all diese Einwände ab. Es befand, das Verwaltungsgericht habe nachvollziehbar begründet, weshalb auf Zeugenbefragungen verzichtet wurde – zumal seit der Kündigung fast fünf Jahre vergangen waren. Auch die festgestellten Mängel des Rektors, etwa das Nichtbeantworten von Anfragen oder das verspätete Erstellen von Protokollen und Arbeitszeugnissen, seien ausreichend belegt.
Die Höhe der Abfindung von drei Monatslöhnen hielt das Bundesgericht ebenfalls für vertretbar. Da die Kündigung zwar verfahrensmässig fehlerhaft, aber sachlich gerechtfertigt war, sei es nicht willkürlich, die Abfindung im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Rahmens festzusetzen. Eine missbräuchliche Kündigung – Voraussetzung für eine höhere Entschädigung – verneinten die Richter. Der Rektor muss zudem die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.