Am 19. März 2025 wurde ein Motorradfahrer im Wallis von einer Gruppe Töff-Fahrern verfolgt, angegriffen und verletzt. Laut Aussagen der Beteiligten hatte die Gruppe den Mann ins Visier genommen, weil er mit Kollegen in einem als fremd geltenden «Territorium» unterwegs gewesen war – was in der Motorradszene als Provokation gilt. Die Walliser Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung, unter anderem wegen schwerer Körperverletzung.
Im Zuge der Ermittlungen ordnete die Staatsanwaltschaft an, dass bei einem der Beschuldigten – einem Mitglied der Töff-Gruppe – erkennungsdienstliche Daten erhoben und ein DNA-Profil erstellt werden sollen. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen und verlangte, die bereits erhobenen Daten zu löschen. Das Kantonsgericht Wallis wies seine Einwände ab.
Vor Bundesgericht argumentierte der Beschuldigte, die DNA-Entnahme verstosse gegen die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Richter in Lausanne stellten fest, dass die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte dargelegt hatte, die den Schluss zulassen, der Beschuldigte könnte in weitere bereits begangene Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen verwickelt sein. Entscheidend war dabei der organisierte Charakter des Vorgehens der Gruppe: Über einen WhatsApp-Chat wurden Standorte des Opfers weitergegeben, Fotos gemacht und schliesslich ein Angriff ausgeführt. Der Beschuldigte hatte im Chat das Wort «Lädre» geschrieben – was die Vorinstanz als Aufforderung zum Zusammenschlagen wertete – und hatte zugegeben, dem Opfer Schläge versetzt zu haben.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die DNA-Erfassung zur Aufklärung möglicher weiterer vergangener Straftaten zulässig ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ändert daran nichts, da dies nur eines von mehreren Kriterien in der Gesamtbeurteilung darstellt. Die Gerichtskosten von 3000 Franken gehen zu seinen Lasten.