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Kläger darf seinen Fall nicht vor Bundesgericht bringen

Ein Mann hatte Strafanzeige wegen Diffamierung erstattet – und kam damit nicht durch. Nun darf er seinen Fall auch nicht ans höchste Gericht weitertragen.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Ein Mann erstattete Strafanzeige gegen die administrative und juristische Leiterin des Genfer Baudepartements sowie gegen weitere Personen. Er warf ihnen vor, seine persönlichen Daten weitergegeben und verbreitet zu haben – was ihn in seiner Ehre, seinem beruflichen Ruf und seinem gesellschaftlichen Ansehen geschädigt habe. Die Genfer Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, und auch die kantonale Beschwerdeinstanz wies sein Rechtsmittel ab.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Dieses prüfte zunächst, ob er überhaupt berechtigt ist, dort einen Fall einzubringen. Dafür müsste er glaubhaft machen, dass ihm durch die angebliche Straftat ein zivilrechtlicher Schaden entstanden ist – etwa ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung. Der Mann behauptete zwar, er habe Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene seelische Beeinträchtigung, legte aber keine konkreten Umstände dar, die eine solche Entschädigung rechtfertigen würden.

Hinzu kommt ein weiteres Problem: Die beschuldigten Personen sind Staatsangestellte des Kantons Genf und handelten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit. Nach Genfer Recht haftet in einem solchen Fall nicht die einzelne Person, sondern der Kanton. Allfällige Ansprüche des Mannes wären daher öffentlich-rechtlicher Natur und müssten gegen den Kanton Genf geltend gemacht werden – nicht im Strafverfahren. Solche Ansprüche gelten nicht als zivilrechtliche Forderungen und berechtigen deshalb nicht dazu, den Fall ans Bundesgericht zu tragen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes daher nicht ein. Er muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 7B_533/2026

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