Ein 1991 geborener serbischer Staatsangehöriger, der seit seinem achten Lebensjahr in der Schweiz lebt, wurde vom Bezirksgericht Winterthur wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Taten ereigneten sich im Rahmen eines Beziehungskonflikts mit seiner damaligen Ehefrau. Das Bezirksgericht verzichtete zunächst auf eine Landesverweisung, doch die Oberstaatsanwaltschaft focht diesen Entscheid an.
Nach mehreren Verfahrensrunden – das Obergericht Zürich hatte die Landesverweisung zunächst ebenfalls abgelehnt – wies das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es befand, dass kein Härtefall vorliege, der eine Ausnahme von der gesetzlich vorgeschriebenen Landesverweisung rechtfertige. Zwar lebe der Verurteilte seit Jahrzehnten in der Schweiz, habe hier eine Berufsausbildung absolviert und sei seit Jahren beim selben Arbeitgeber tätig. Doch sei ihm eine Rückkehr nach Serbien zumutbar, zumal er dort familiäre Bindungen habe, die Sprache spreche und mit der Kultur vertraut sei. Auch seiner Partnerin – selbst serbischer Herkunft – und den gemeinsamen Töchtern sei ein Leben in Serbien zumutbar.
Das Obergericht setzte daraufhin die Dauer der Landesverweisung auf sechs Jahre fest und ordnete zudem einen Eintrag im Schengener Informationssystem an. Dagegen wehrte sich der Verurteilte: Er forderte eine Reduktion auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren und den Verzicht auf den Schengen-Eintrag. Er argumentierte, die längere Dauer sei unverhältnismässig und ein Eintrag im europäischen Fahndungssystem würde ihm den Kontakt zu seinen Kindern im grenznahen Ausland verunmöglichen und eine Anstellung in Deutschland verhindern.
Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Die Dauer von sechs Jahren liege im untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens von fünf bis fünfzehn Jahren und sei angesichts der Schwere der Taten nicht zu beanstanden. Den Eintrag im Schengener Informationssystem erachteten die Richter ebenfalls als rechtmässig: Der Verurteilte stelle aufgrund seines problematischen Frauenbildes – er hatte erklärt, die Tat sei erlaubt gewesen, weil das Opfer seine Ehefrau war – eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Diese Einschätzung reiche für den Eintrag aus. Den übrigen Schengen-Staaten stehe es im Einzelfall frei, ihm die Einreise dennoch zu erlauben.