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Kläger muss 800 Franken zahlen – sein Vorwurf der Verfahrensverschleppung überzeugt nicht

Ein Mann warf einem Berner Gericht vor, zu langsam zu entscheiden. Die Richter in Lausanne wiesen seine Klage ab und auferlegten ihm die Verfahrenskosten.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Ein Mann hatte im November 2025 beim Berner Obergericht eine Beschwerde eingereicht. Weil er fand, das Gericht lasse sich zu viel Zeit mit seiner Sache, wandte er sich im Mai 2026 an das höchste Schweizer Gericht. Er machte geltend, die Verfahrensdauer überschreite eine angemessene Frist und versetze ihn in eine anhaltende Ungewissheit.

Das Bundesgericht prüfte, ob tatsächlich eine unzulässige Verschleppung vorlag. Dabei stellte es fest, dass das Berner Obergericht den Mann im Dezember 2025 über die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seiner Beschwerde informiert hatte. Im März 2026 teilte das Gericht ihm ausserdem mit, dass eine Entscheidung in Kürze ergehen werde. Das Gericht in Lausanne kam zum Schluss, dass der Mann mit diesen Hinweisen nicht ausreichend belegt hatte, dass das Berner Obergericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzt habe.

Wer in der Schweiz vor Bundesgericht eine Rechtsverzögerung rügen will, muss klar und präzise darlegen, weshalb das Gericht gegen das Recht oder die Verfassung verstossen hat. Diesen Anforderungen genügte die Eingabe des Mannes nach Ansicht der Bundesrichter nicht. Seine Klage wurde deshalb als offensichtlich unzulässig abgewiesen – ohne eingehende inhaltliche Prüfung.

Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der Mann selbst, da er mit seinem Anliegen nicht durchdrang.

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Urteilsnummer: 7B_690/2026

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