Eine russische Staatsbürgerin, Jahrgang 1999, reiste 2017 in die Schweiz ein, um an der École hôtelière de Lausanne (EHL) zu studieren. 2021 schloss sie ihr Bachelorstudium ab und arbeitete anschliessend als Assistentin an derselben Schule. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis Ende August 2025 – parallel zu ihrem befristeten Arbeitsvertrag mit der EHL.
Als ihr Arbeitsvertrag auslief, beantragte sie im August 2025 eine weitere Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts. Die Waadtländer Behörden lehnten dies ab und ordneten ihre Ausreise an. Auch das Kantonsgericht Waadt wies ihre Klage dagegen ab. Es stellte fest, dass sie stets nur über eine vorübergehende Bewilligung verfügt hatte – zunächst für das Studium, dann für die Arbeit als Assistentin – und dass diese mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen sei.
Vor Bundesgericht machte die Frau geltend, sie habe ein Recht auf eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung, unter anderem gestützt auf ihr Privatleben, das durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt sei. Das Gericht liess diese Argumentation jedoch nicht gelten. Es hielt fest, dass Aufenthaltsbewilligungen für Studierende grundsätzlich als vorübergehend gelten und deshalb nicht als Grundlage für ein dauerhaftes Bleiberecht anerkannt werden. Auch eine ausserordentliche Integration, die ausnahmsweise ein Bleiberecht begründen könnte, sei nicht nachgewiesen: Diplome, Arbeitszeugnisse, Sprachkenntnisse und Freundschaften reichten dafür nicht aus.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Frau gar nicht erst ein, weil keine rechtliche Grundlage für ein Aufenthaltsrecht erkennbar war. Sie muss die Schweiz verlassen und trägt die Verfahrenskosten von 1000 Franken.