Ein 1988 geborener Italiener lebt seit 2010 in der Schweiz und arbeitete zunächst als Küchenhilfe. In den Jahren zwischen 2012 und 2020 wechselten sich Anstellungen und Phasen der Arbeitslosigkeit ab. Seit Ende 2020 bezieht er Sozialhilfe. Im Juni 2021 verlor er seine letzte reguläre Stelle während der Probezeit. Anschliessende Tätigkeiten – wenige Stunden im Monat mit Löhnen zwischen 105 und 536 Franken netto – galten als bloss marginale Beschäftigungen. Seit Januar 2023 erhält er eine ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen. Ab September 2024 arbeitete er 20 Stunden pro Woche in einer Stiftung für die berufliche Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung – zu einem Stundenlohn von 2 Franken. Auch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter, geboren 2021, leben in der Schweiz.
Das Tessin widerrief die Aufenthaltsbewilligungen der ganzen Familie. Die kantonalen Behörden und das Verwaltungsgericht bestätigten diesen Entscheid. Die Familie zog daraufhin ans Bundesgericht und verlangte die Erneuerung ihrer Bewilligungen.
Die Richter in Lausanne kamen zum Schluss, dass der Vater seinen Status als Arbeitnehmer im Sinne des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU spätestens im Dezember 2021 verloren hatte – sechs Monate nach dem Ende seiner letzten echten Anstellung. Die symbolische Entlöhnung in der Wiedereingliederungsstiftung genüge nicht, um diesen Status zurückzugewinnen. Auch ein Bleiberecht als Invalider greife nicht, weil er seine Arbeit nicht wegen der Invalidität aufgegeben hatte. Zudem verfüge er nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um ohne Sozialhilfe auskommen zu können.
Das Gericht prüfte auch, ob die Familie gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention in der Schweiz bleiben dürfe. Es verneinte dies: Trotz der langen Aufenthaltsdauer sei die Integration des Vaters weder beruflich noch sozial gelungen. Er sei wegen Betrugs verurteilt worden, habe dies den Behörden verschwiegen und sei mehrfach wegen häuslicher Gewalt polizeilich erfasst worden. Die Ehefrau sei seit 2022 ohne Erwerbstätigkeit, die Tochter noch sehr jung. Die Familie könne nach Italien zurückkehren, wo der Vater seine IV-Rente weiter beziehe und medizinisch versorgt werde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.