Symbolbild

Freigesprochener Bordellbetreiber erhält nur einen Teil seiner Entschädigungsforderungen

Ein Tessiner wurde vom Vorwurf der Förderung der Prostitution freigesprochen, forderte aber hohe Entschädigungen. Die Richter gewähren ihm nur einen Bruchteil davon.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Ein Mann aus dem Tessin war Alleinverwaltungsrat und Mitaktionär zweier Gesellschaften, die ein Gästehaus und eine Bar betrieben. In diesen Betrieben wurde zwischen 2007 und 2008 Prostitution ausgeübt. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, die Prostituierten in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt zu haben – etwa durch Kontrolle von Ort, Zeit und Art ihrer Tätigkeit. Nach einem langen Verfahren, das bis vor das Bundesgericht führte und zurückgewiesen wurde, sprach ihn die Tessiner Berufungsinstanz schliesslich frei.

Nach dem Freispruch forderte der Mann umfangreiche Entschädigungen vom Staat: unter anderem Rückerstattung von Anwaltskosten in Höhe von über 72'000 Franken, Schadenersatz von rund 86'000 Franken sowie eine Genugtuung von 40'800 Franken für die erlittenen Unannehmlichkeiten. Die kantonale Instanz sprach ihm jedoch nur einen Bruchteil zu – nämlich rund 19'000 Franken für Anwaltskosten und 12'800 Franken als Genugtuung, davon 10'800 Franken für 54 Tage Untersuchungshaft und 2'000 Franken für die überlange Verfahrensdauer.

Vor Bundesgericht scheiterte der Freigesprochene mit fast allen seinen Forderungen. Die Richter stellten fest, dass er viele seiner Ansprüche nicht ausreichend belegt hatte. So konnte er etwa nicht nachweisen, dass Schulden aus Betreibungen auf das Strafverfahren zurückzuführen waren – die Schulden seien steuerlicher Natur gewesen. Auch die Forderung nach Lohnersatz für drei Monate wurde abgewiesen, weil die Prostituierten grösstenteils ohne gültige Arbeitsbewilligungen tätig gewesen waren und der Betrieb ohnehin nicht hätte weitergeführt werden dürfen. Zudem wurden ihm ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt, weil er durch Verstösse gegen Meldepflichten und Vorschriften des Gastgewerberechts die Strafuntersuchung selbst ausgelöst hatte.

Auch beim beschlagnahmten Bargeld, das in einem Büro bei seinen Eltern gefunden worden war, setzte er sich nicht durch. Die Richter bestätigten, dass das Geld den beiden Gesellschaften gehörte – der Mann hatte dies in früheren Einvernahmen selbst so angegeben. Seine Klage auf Herausgabe des Geldes an ihn persönlich blieb damit erfolglos. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm Gerichtskosten von 3'000 Franken.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_334/2025

Zurück zur Hauptseite