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Kanton Aargau muss Unterhalt der Habsburgbrücke vorerst selbst tragen

Der Kanton Aargau wollte die Habsburgbrücke in Windisch an die Gemeinde übertragen. Höchste Richter traten auf seine Klage gar nicht erst ein.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Im Zuge des Baus der Südwestumfahrung Brugg beschloss der Aargauer Grosse Rat 2013, einen Teil der Habsburgstrasse aus dem Kantonsstrassennetz zu entlassen und an die Gemeinde Windisch abzutreten. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten legte der Kanton der Gemeinde 2022 einen Vereinbarungsentwurf zur Unterzeichnung vor. Die Gemeinde Windisch verweigerte jedoch ihre Zustimmung – insbesondere bezüglich der Habsburgbrücke, einem Bauwerk, dessen Unterhalt erhebliche Kosten verursacht.

Da keine Einigung zustande kam, entschied der Regierungsrat im Februar 2025 von sich aus: Die Gemeinde Windisch sei Eigentümerin der Brücke und damit auch für deren Unterhalt zuständig. Die Gemeinde wehrte sich dagegen vor dem Aargauer Verwaltungsgericht – und bekam recht. Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid des Regierungsrats auf und stellte fest, dass der Kanton nicht einfach per Beschluss festlegen darf, wem die Brücke gehört. Wer eine solche Eigentumsübertragung gegen den Willen einer Gemeinde durchsetzen wolle, müsse dafür beim Verwaltungsgericht eine förmliche Klage einreichen. Bis dahin bleibe der Kanton Eigentümer der Brücke und damit auch unterhaltspflichtig.

Dagegen zog der Kanton Aargau ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Die Richter betonten, dass Kantone grundsätzlich nicht berechtigt sind, Entscheide der eigenen obersten Justizbehörde auf dem Beschwerdeweg anzufechten. Das eidgenössische Parlament habe ein solches Beschwerderecht für Kantonsregierungen bewusst abgelehnt. Auch die Argumente des Kantons – etwa der Hinweis auf mögliche Haftungsfragen oder die Bedeutung des Falls für andere Strassenkreuzungen im Kanton – überzeugten die Richter nicht.

Der Kanton Aargau muss nun die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen. Die Habsburgbrücke bleibt vorerst in kantonalem Eigentum. Will der Kanton die Brücke dennoch an die Gemeinde Windisch übertragen, muss er dafür den ordentlichen Klageweg vor dem Verwaltungsgericht beschreiten.

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Urteilsnummer: 1C_70/2026

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