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Kosovarin muss die Schweiz verlassen – Ehe war zu kurz

Eine Kosovarin durfte nach der Trennung von ihrem Schweizer Ehemann nicht in der Schweiz bleiben. Die gemeinsame Ehe dauerte zu kurz, um ein Aufenthaltsrecht zu begründen.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Eine 1994 geborene Kosovarin heiratete im Juni 2021 einen Schweizer Staatsbürger und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Genf. Bereits im Juli 2022 trennten sich die beiden – ohne dass Kinder aus der Ehe hervorgegangen wären. Das Paar ist bis heute nicht geschieden.

Im Januar 2025 verweigerte das kantonale Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Ausreise der Frau an. Sie wehrte sich dagegen durch mehrere Instanzen. Das Genfer Verwaltungsgericht und anschliessend das kantonale Obergericht wiesen ihre Einwände ab. Die Gerichte stellten fest, dass die tatsächliche eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte – eine gesetzliche Mindestdauer, die erfüllt sein muss, damit nach einer Trennung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen kann. Dass die Ehe formal noch besteht, spielt dabei keine Rolle.

Vor Bundesgericht machte die Frau geltend, ein Roller-Unfall habe zu ihrer Abreise aus dem gemeinsamen Haushalt geführt, und berief sich auf verschiedene Grundrechte sowie die sogenannte Istanbul-Konvention zum Schutz von Frauen vor Gewalt. Das Bundesgericht trat auf diese Argumente jedoch nicht ein: Der Unfall und seine angeblichen psychischen Folgen wurden als unzulässige neue Tatsachen gewertet, da sie in den vorinstanzlichen Verfahren nicht eingebracht worden waren. Zudem fehlte es der Eingabe an einer hinreichenden rechtlichen Begründung – die Frau zeigte nicht konkret auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt haben soll.

Da die Eingabe keine zulässige Begründung enthielt, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Angesichts der finanziellen Lage der Frau wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Ausreiseverpflichtung bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 2C_364/2026

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