Ein Mann war von der Berner Justiz wegen mehrerer Delikte verurteilt worden, darunter Nötigung, Hausfriedensbruch, Veruntreuung und die Wegnahme eines Kinderwagens zum Nachteil seiner Ex-Partnerin. Das Berner Obergericht hatte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen à 30 Franken sowie einer Busse von 450 Franken verurteilt. Vom Vorwurf, ihr auch die Winterreifen des Autos entwendet zu haben, wurde er freigesprochen.
Der Verurteilte wehrte sich gegen die Schuldsprüche wegen Nötigung und Kinderwagenentziehung. Beim Vorwurf der Nötigung argumentierte er, sein Verhalten sei nicht geeignet gewesen, den Willen seiner Ex-Partnerin zu brechen. Das Obergericht hatte jedoch festgestellt, dass er sich direkt vor ihrer Wohnung aufgestellt hatte, sie dadurch während rund 30 Minuten nicht mehr aus ihrer Wohnung konnte und erst das Eintreffen der Polizei die Situation entschärfte. Die Frau habe zudem berechtigten Grund gehabt anzunehmen, eine Begegnung mit ihm könnte eskalieren.
Beim Kinderwagen bestritt der Verurteilte, dass seiner Ex-Partnerin ein erheblicher Nachteil entstanden sei. Das Obergericht hatte aber festgehalten, dass er ihr den für die Kinderbetreuung nötigen Doppelsitzwagen dauerhaft weggenommen hatte, obwohl er selbst keine Verwendung dafür hatte. Sie musste sich einen Ersatz beschaffen. Das Gericht sah darin nicht nur einen finanziellen Schaden, sondern auch einen immateriellen Nachteil – der Mann habe die Frau gezielt schikanieren wollen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Verurteilten gar nicht erst ein, weil er in seiner Beschwerde nicht ausreichend dargelegt hatte, inwiefern das Obergericht das Recht falsch angewendet haben soll. Er habe lediglich seine eigene Sichtweise geschildert, ohne sich konkret mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu seinen Lasten; sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde wegen der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgelehnt.