Ein Mann, der sich in Untersuchungshaft befindet, reichte beim Bundesgericht zwei Beschwerden ein: eine gegen die Verlängerung seiner Untersuchungshaft, eine weitere gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, eine Strafanzeige zu behandeln. Das Kantonsgericht Freiburg hatte beide Anliegen zuvor abgewiesen. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und behandelte sie in einem einzigen Entscheid.
Bereits die Frage, ob die Eingaben rechtzeitig eingereicht wurden, war zweifelhaft. Die Urteile des Kantonsgerichts wurden dem Inhaftierten am 1. Mai 2026 zugestellt, die Frist lief demnach bis zum 1. Juni 2026. Der Mann behauptet, er habe seine Beschwerden bereits am 26. Mai 2026 der Gefängnisleitung übergeben. Der Stempel des Gefängnisses trägt jedoch das Datum 3. Juni 2026, und beim Bundesgericht gingen die Eingaben erst am 8. Juni 2026 ein. Die Richter liessen diese Frage letztlich offen, weil die Beschwerden ohnehin aus einem anderen Grund nicht behandelt werden konnten.
Das entscheidende Problem war die ungenügende Begründung. Der Inhaftierte setzte sich in keiner seiner Eingaben inhaltlich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Seine Beschwerde gegen die Untersuchungshaft bestand im Wesentlichen aus einem nicht eigenhändig unterzeichneten Blatt sowie pauschalen Verweisen auf Gesetzesartikel. Auch seine Beschwerde gegen die Nichtbehandlung seiner Strafanzeige enthielt keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Wer vor Bundesgericht eine Beschwerde einreicht, muss klar darlegen, inwiefern das untere Gericht das Recht falsch angewendet hat – das tat der Inhaftierte nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf beide Beschwerden nicht ein und auferlegte dem Inhaftierten Gerichtskosten von 750 Franken. Zudem wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass missbräuchliche oder querulatorische Eingaben künftig ebenfalls ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen werden.