Der Genfer Dienst für Übertretungen hatte einen Inhaftierten im August 2024 wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von 650 Franken und wegen eines Verstosses gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer weiteren Busse von 240 Franken verurteilt. Der Mann erhob gegen beide Strafbefehle Einsprache. Das Polizeigericht Genf lud ihn daraufhin persönlich zur Verhandlung vom 20. Mai 2025 vor und wies ausdrücklich darauf hin, dass seine Einsprache als zurückgezogen gilt, falls er unentschuldigt fernbleibt.
Am Tag der Verhandlung weigerte sich der Inhaftierte, sich aus dem Gefängnis zum Gericht führen zu lassen. Seine Anwältin erschien zwar, durfte ihren Mandanten aber nicht vertreten. Noch am selben Tag teilte sie dem Gericht schriftlich mit, dass der Mann die Nacht zuvor krank gewesen sei und deshalb nicht habe erscheinen können. Das Polizeigericht stellte dennoch fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, und erklärte die Strafbefehle für rechtskräftig. Die Genfer Justizkammer bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht hob das Urteil nun auf. Es hielt fest, dass das Polizeigericht mit einem Widerspruch konfrontiert war: Einerseits hatte die Gefängnisleitung gemeldet, der Mann habe den Transport verweigert; andererseits hatte seine Anwältin noch vor dem Entscheid mitgeteilt, er sei krank gewesen. In einer solchen Situation hätte das Gericht zunächst abklären müssen, ob der Inhaftierte tatsächlich nicht in der Lage war zu erscheinen – und ob er damit wirklich auf sein Recht auf ein Gerichtsverfahren verzichten wollte. Ohne diese Abklärung verletzte das Polizeigericht das Recht auf Zugang zu einem Gericht.
Die Sache wird nun ans Polizeigericht Genf zurückgewiesen, das den Inhaftierten erneut vorladen und über seine Einsprache entscheiden muss. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Genf, der zudem die Anwältin des Mannes mit 3000 Franken zu entschädigen hat.