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Angeklagter darf seinen Fall neu vor Gericht vortragen

Ein Genfer Gericht erklärte eine Berufung für ungültig, bevor die Frist abgelaufen war. Die Richter in Lausanne hoben den Entscheid auf.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Ein Mann wurde im August 2025 vom Genfer Polizeigericht verurteilt. Dagegen kündigte er Berufung an, reichte jedoch keine vollständige Berufungserklärung ein. Das kantonale Berufungsgericht forderte ihn schriftlich auf, sich zur möglichen Unzulässigkeit seiner Berufung zu äussern – und setzte ihm dafür eine Frist von zehn Tagen ab Erhalt des Briefes.

Das Gericht erklärte die Berufung am 1. Dezember 2025 für unzulässig und begründete dies damit, der Mann habe nicht auf das Schreiben reagiert. Dabei ging es davon aus, die Frist sei am 24. November 2025 abgelaufen. Doch der Mann hatte den eingeschriebenen Brief erst an diesem Tag abgeholt – die zehntägige Frist begann also erst am 25. November zu laufen und endete am 4. Dezember 2025.

Tatsächlich hatte der Mann seine Stellungnahme bereits am 30. November 2025 verfasst und das Gericht erhielt sie am 3. Dezember – also noch vor Ablauf der Frist. Das Berufungsgericht hatte dieses Schreiben beim Entscheid schlicht nicht berücksichtigt, weil es irrtümlich annahm, die Frist sei bereits verstrichen gewesen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Genfer Gericht damit das rechtliche Gehör des Mannes verletzt hatte – ein grundlegendes Verfahrensrecht, das garantiert, dass jemand sich äussern kann, bevor ein Entscheid zu seinem Nachteil ergeht. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Genfer Berufungsgericht zurückgewiesen. Dieses muss nun die Stellungnahme des Mannes vom 30. November 2025 berücksichtigen.

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Urteilsnummer: 6B_1008/2025

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