Eine Aktiengesellschaft hatte zwei Personen auf Zahlung von insgesamt rund 24'000 Franken eingeklagt – unter anderem wegen einer Vertragsstrafe, ausstehender Mietzinsen und einer Entschädigung im Zusammenhang mit einer Hypothek. Die Gegenseite wehrte sich gegen die Forderungen. Während die Parteien in Verhandlungen standen, wurde das Verfahren mehrfach unterbrochen. Als das Gericht schliesslich nachfragte, ob die Firma an ihrer Klage festhalte, erklärte diese zunächst, das Interesse zu behalten – zog die Klage aber kurz darauf zurück.
Das erstinstanzliche Gericht strich das Verfahren von der Rolle und auferlegte der Firma die Gerichtskosten von 900 Franken sowie eine Parteientschädigung von 2'430 Franken zugunsten der Gegenseite. Die Firma focht diesen Kostenentscheid an und machte geltend, die Gegenseite habe ihrerseits implizit eine Gegenklage erhoben, weshalb keine einseitige Kostenpflicht gerechtfertigt sei. Das Tessiner Appellationsgericht wies die Beschwerde ab – unter anderem auch deshalb, weil die Firma nicht konkret beziffert hatte, wie die Kosten stattdessen hätten verteilt werden sollen.
Die Firma gelangte ans Bundesgericht und brachte verschiedene Argumente vor: Sie rügte, dass die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils unvollständig gewesen sei, dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei und dass ein Notar einen Betrag von rund 7'400 Franken an die Gegenseite zurückerstattet habe, was bei der Kostenverteilung hätte berücksichtigt werden müssen. Zudem sah sie in bestimmten Umständen eine mögliche strafrechtliche Relevanz, die sie zu ihrem Rückzug bewogen habe.
Das Bundesgericht trat auf die meisten Rügen nicht ein oder wies sie als unbegründet ab. Da der Streitwert von 30'000 Franken nicht erreicht war und keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorlagen, konnte die Firma nur verfassungsrechtliche Verletzungen geltend machen – und auch das gelang ihr nicht. Die Richter hielten fest, dass die Firma im kantonalen Verfahren weder eine Anhörung beantragt noch ihre Kostenanträge hinreichend konkretisiert hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Firma weitere Gerichtskosten von 2'000 Franken.