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Firma darf Wohnungsverkauf nicht strafrechtlich anfechten

Eine Immobiliengesellschaft wollte frühere Verwaltungsräte wegen eines angeblich zu günstigen Wohnungsverkaufs anzeigen. Die Richter traten auf die Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Geschwisterstreit um ein Familienerbe. Die beiden Geschwister halten je 45 Prozent der Aktien einer Holdinggesellschaft, zu der mehrere Tochtergesellschaften gehören, darunter eine Immobiliengesellschaft. Zwischen den Geschwistern und den beteiligten Firmen laufen seit Jahren zahlreiche Verfahren – zivilrechtlich, verwaltungsrechtlich und strafrechtlich.

Einer der Streitpunkte betrifft den Verkauf einer 3,5-Zimmer-Wohnung in Zug im Jahr 2018. Die Immobiliengesellschaft verkaufte die Wohnung samt Einstellplatz für 670'000 Franken. Die Gesellschaft behauptet, der Preis sei viel zu tief gewesen – der tatsächliche Wert habe bei mindestens 976'000 Franken gelegen. Sie erstattete deshalb Strafanzeige gegen zwei frühere Verwaltungsräte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, also wegen Verletzung ihrer Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Die Staatsanwaltschaft Zug stellte die Untersuchung jedoch ein, und das Zuger Obergericht bestätigte diesen Entscheid.

Die Immobiliengesellschaft zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses trat jedoch gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Der Grund: Die Gesellschaft hatte nicht ausreichend dargelegt, welchen konkreten Schaden sie durch das Verhalten der früheren Verwaltungsräte erlitten haben will. Zudem hatte sie selbst erwähnt, dass sie den Wohnungsverkauf zivilrechtlich anficht und eine Rückübertragung der Liegenschaft anstrebt. Wenn ein solcher Anspruch besteht, ist unklar, weshalb daneben noch ein Schadenersatzanspruch gegen die früheren Verwaltungsräte geltend gemacht werden kann. Diese Frage hatte die Gesellschaft nicht beantwortet.

Auch der Versuch, den Fall über eine Verletzung von Verfahrensrechten weiterzuziehen, scheiterte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorgebrachten formellen Rügen in Wirklichkeit auf eine inhaltliche Überprüfung des Falls abzielten – was in dieser Konstellation nicht zulässig ist. Die Immobiliengesellschaft muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_955/2025

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