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Teilinvalider erhält keine Ergänzungsleistungen für neun Monate

Ein teilinvalider Mann konnte für fast ein Jahr keine Ergänzungsleistungen beziehen. Die Richter bestätigten, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Ein 1964 geborener Mann, der als Sockelmonteur und Fugenspezialist gearbeitet hatte, erhielt im März 2023 eine Invalidenrente der IV, die einer Invalidität von 42,5 Prozent entsprach. Anfang 2024 meldete er sich beim Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich an, um zusätzliche finanzielle Unterstützung zu erhalten. Die Behörde verweigerte ihm diese Leistungen zunächst vollständig, weil seine anrechenbaren Einnahmen zusammen mit jenen seiner Ehefrau die anerkannten Ausgaben deckten. Erst ab November 2024 wurde ihm ein Anspruch zuerkannt.

Im Februar 2025 erhöhte die IV-Stelle seine Rente rückwirkend auf 52 Prozent, weil sich die Berechnungsgrundlagen geändert hatten. Dennoch blieb der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Februar bis Oktober 2024 umstritten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Klage ab. Dagegen zog das Ehepaar vor das Bundesgericht und verlangte monatlich rund 1'200 Franken für jene neun Monate.

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Wer teilinvalid ist und noch eine Restarbeitsfähigkeit besitzt, dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistungen ein sogenanntes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet – also ein Betrag, den die Person theoretisch verdienen könnte. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit trotz konkreter Bemühungen nicht verwertbar ist. Der Beschwerdeführer hatte jedoch keine nachweisbaren Stellenbewerbungen unternommen. Sein Hausarzt hatte zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, doch fehlte ihm als Internist die fachliche Qualifikation für eine psychiatrische Beurteilung. Zudem war dieser Bericht der IV-Stelle bereits bekannt gewesen.

Das Gericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 60. Geburtstag im Oktober 2024 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 Prozent hätte arbeiten können. Sein Hinweis auf das fortgeschrittene Alter reichte nicht aus, um die Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit zu belegen. Das Ehepaar erhielt zwar keine Ergänzungsleistungen für den strittigen Zeitraum, wurde aber von den Gerichtskosten vorläufig entbunden, da es die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllte.

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Urteilsnummer: 8C_11/2026

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