Ein 1957 geborener Vorstandspräsident eines Vereins stürzte am 31. Januar 2023 beim Skifahren und verletzte sich dabei die rechte Schulter. Im Oktober 2023 wurde er operiert, nachdem eine Rotatorenmanschettenruptur – ein Riss der Muskeln und Sehnen rund um das Schultergelenk – festgestellt worden war. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG übernahm zunächst die Behandlungskosten, stellte die Leistungen jedoch bereits per 24. Mai 2023 ein. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes, wonach die Schulterbeschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien, sondern auf eine vorbestehende Degeneration – also auf natürlichen Verschleiss.
Der Skifahrer wehrte sich gegen diese Entscheidung und liess seinen behandelnden Arzt eine ausführliche Gegendarstellung verfassen. Dieser widersprach dem beratenden Arzt der Versicherung in zentralen Punkten: Er erklärte, warum die Messwerte aus der Magnetresonanztomographie nicht zwingend auf Verschleiss hinwiesen, und betonte, dass der Sturzmechanismus – eine reflexartige Abwehrbewegung mit dem Arm – durchaus geeignet gewesen sei, eine solche Verletzung zu verursachen. Der beratende Arzt der Versicherung antwortete darauf mit einer zweiten Stellungnahme, die jedoch inhaltlich nahezu identisch mit der ersten war und sich mit den Gegenargumenten nicht auseinandersetzte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage des Skifahrers ab. Die obersten Richter hoben dieses Urteil nun auf. Sie stellten fest, dass die Vorinstanz nicht einfach auf weitere Abklärungen hätte verzichten dürfen, solange zwei sich widersprechende ärztliche Einschätzungen vorlagen. Zudem kritisierten sie, dass das Gericht versucht hatte, die medizinische Lücke mit eigenen Erwägungen zu schliessen – wofür ihm die nötige Fachkompetenz fehle.
Die Zürich Versicherung muss nun ein unabhängiges schulterorthopädisches Gutachten in Auftrag geben und danach neu über den Leistungsanspruch entscheiden. Ausserdem muss sie die Kosten für den Arztbericht des behandelnden Arztes in Höhe von 350 Franken übernehmen sowie die Gerichtskosten von 800 Franken tragen und dem Skifahrer eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen.