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Baukonzern scheitert mit Klage gegen Schwestergesellschaft nach Firmenrestrukturierung

Zwei Baufirmen wollten eine italienische Schwestergesellschaft für unbezahlte Projektkosten haftbar machen. Das Schiedsgericht und das Bundesgericht lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Ein französischer Baukonzern und seine chilenische Tochtergesellschaft hatten sich mit einer italienischen Baufirma und deren chilenischer Tochter für den Bau und Betrieb des internationalen Flughafens von Santiago zusammengetan. Grundlage war ein Gemeinschaftsvertrag, der unter anderem regelte, wie die Partner Liquiditätsengpässe gemeinsam finanzieren sollten. Als die italienische Partei in finanzielle Schwierigkeiten geriet, übernahm die französische Seite vorübergehend deren Zahlungsanteile – insgesamt rund 37 Millionen Euro.

Im Rahmen eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens in Italien wurde die insolvente Gesellschaft restrukturiert: Ein Teil ihrer Aktivitäten und Verträge wurde auf eine andere italienische Gesellschaft übertragen. Die französische Seite verlangte daraufhin, dass diese Nachfolgegesellschaft für die offenen Schulden hafte und klagte vor einem internationalen Schiedsgericht in Genf. Die Nachfolgegesellschaft bestritt jedoch, dass sie überhaupt Partei des Schiedsverfahrens sein könne.

Das Schiedsgericht erklärte sich für unzuständig gegenüber der Nachfolgegesellschaft. Es stellte fest, dass die strittigen Forderungen als sogenannte ungesicherte Schulden einzustufen sind – also Schulden, die bereits vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstanden waren. Solche Schulden wurden im Rahmen der Restrukturierung gerade nicht auf die Nachfolgegesellschaft übertragen, sondern verblieben im Liquidationsbereich der ursprünglichen Gesellschaft. Damit fehlte die Grundlage, um die Nachfolgegesellschaft vor dem Schiedsgericht zu belangen.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die ungesicherten Schulden nach italienischem Recht nicht auf die Nachfolgegesellschaft übergegangen waren – unabhängig davon, ob der Gemeinschaftsvertrag selbst übertragen worden war oder nicht. Die Rügen der klagenden Parteien – darunter Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verstoss gegen den öffentlichen Ordre – wurden allesamt abgewiesen. Die Klägerinnen müssen die Verfahrenskosten von 200'000 Franken tragen und der Gegenpartei Anwaltsentschädigungen von insgesamt 270'000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 4A_123/2025

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