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Firma muss Versicherungsprämie von 331 Franken bezahlen

Eine Tessiner Firma wollte eine Versicherungsprämie nicht bezahlen. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, weil sie ungenügend begründet war.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Kanton Tessin erhielt einen Zahlungsbefehl über 396 Franken von einer Versicherungsgesellschaft. Die Schuldnerin wehrte sich dagegen und bestritt, den Betrag zu schulden. Sie machte unter anderem geltend, es bestehe kein gültiger Vertrag und es fehle der Nachweis einer Mahnung.

Das Friedensgericht des Kreises Paradiso gab der Versicherung zunächst vollumfänglich recht. Die Tessiner Berufungsinstanz korrigierte diesen Entscheid teilweise: Sie anerkannte die Schuld nur im Umfang von 331.40 Franken. Die Richter hielten fest, dass das von der Schuldnerin unterzeichnete Versicherungsantragsformular als Schuldanerkennung für die Halbjahresprämien gilt – nicht aber für die Mahngebühren. Zudem stellten sie klar, dass ein Versicherer seinen Kunden nicht zwingend mahnen muss, bevor er eine ausstehende Prämie einfordert.

Die Gesellschaft zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte die Aufhebung des Urteils sowie die Rückweisung an die Vorinstanz. Sie beharrte darauf, dass ohne gültigen Vertrag keine Schuld bestehe, und beanstandete das Fehlen einer nachgewiesenen Mahnung. Ausserdem wollte sie erreichen, dass der Zahlungsbefehl vollständig annulliert wird.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es befand, dass der Streitwert von 30'000 Franken für eine ordentliche Beschwerde bei weitem nicht erreicht wird. Damit wäre nur eine Verfassungsbeschwerde möglich gewesen – doch dafür muss konkret dargelegt werden, welches Verfassungsrecht verletzt wurde. Die Firma beschränkte sich jedoch darauf, den Fall neu zu diskutieren, ohne auch nur ansatzweise eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen. Das Gericht wies zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 800 Franken gehen zulasten der Gesellschaft.

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Urteilsnummer: 4A_281/2026

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