Das Zivilgericht Basel-Stadt hatte einer Frau auferlegt, der Schweizerischen Eidgenossenschaft 10'000 Franken zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Die Frau wehrte sich dagegen durch mehrere Instanzen – zunächst vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt, das ihre Eingabe abwies, dann vor dem Bundesgericht, das auf ihre Beschwerde gar nicht erst eintrat, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügte.
Im Oktober 2025 versuchte die Frau, dieses Bundesgerichtsurteil mit einem sogenannten Revisionsgesuch anzufechten – also mit dem Antrag, ein rechtskräftiges Urteil nochmals zu überprüfen. Auch dieses Gesuch scheiterte im Januar 2026, wiederum wegen ungenügender Begründung. Im Juni 2026 reichte die Frau ein zweites Revisionsgesuch ein, ergänzt durch insgesamt sechs Nachträge an verschiedenen Tagen. Sie machte sinngemäss geltend, im früheren Verfahren seien Beweismittel unterschlagen worden, und listete zahlreiche Dokumente, Daten und Ereignisse auf.
Das Bundesgericht trat auch auf dieses zweite Gesuch nicht ein. Es hielt fest, dass für eine Revision sehr konkrete Voraussetzungen erfüllt sein müssen: So muss die antragstellende Person darlegen, wann sie von neuen Beweismitteln erfahren hat und warum sie diese nicht bereits im früheren Verfahren einbringen konnte. Die Frau erfüllte diese Anforderungen nicht. Sie legte weder dar, wann sie Kenntnis der angeführten Beweismittel erlangt hatte, noch erklärte sie, weshalb diese für den Fall entscheidend sein sollen.
Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden der Frau auferlegt. Das Bundesgericht wies sie zudem ausdrücklich darauf hin, dass weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache künftig unbeantwortet bleiben werden.