Der Verurteilte, ein 1968 geborener Franzose und Portugiese mit Niederlassungsbewilligung, arbeitete bis zu seiner Verhaftung als Hauswart in Genf. Er plante und organisierte zwei sogenannte Home-Jackings – Überfälle, bei denen Täter in Wohnhäuser eindringen und die Bewohner gewaltsam ausrauben. Im ersten Fall, im Mai 2021, nutzte er sein Vertrauensverhältnis zu einer Bekannten aus: Er wusste, dass ihr 19-jähriger Sohn 12'000 Franken in bar zu Hause aufbewahrte. Er besorgte einen Wohnungsschlüssel, übergab ihn Komplizen und gab das Signal, als die Mutter das Haus verlassen hatte. Die Komplizen fesselten den jungen Mann, bedrohten ihn mit einem Messer und stahlen das Geld sowie Schmuck.
Im Februar 2023 wiederholte der Verurteilte sein Vorgehen – diesmal gegen seinen eigenen Arbeitgeber, einen 85-jährigen Mann, und dessen 77-jährige Frau. Er wusste von einem Tresor im Haus und von Goldmünzen. Wieder delegierte er die eigentliche Tat an Komplizen, die das Ehepaar brutal überfielen, fesselten, schlugen und mit einem Messer bedrohten. Die Täter versuchten den Tresor aufzubrechen, scheiterten jedoch und flohen, als ein Alarm auslöste. Beide Opfer erlitten erhebliche Verletzungen.
Das Genfer Kantonsgericht verurteilte den Mann zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis und verwies ihn für sieben Jahre des Landes. Dagegen wehrte er sich vor dem höchsten Gericht: Er bestritt seine Beteiligung am zweiten Überfall, kritisierte die Strafhöhe und wandte sich gegen die Landesverweisung. Die Richter wiesen alle Einwände ab. Sie hielten fest, dass die Aussagen eines Komplizen glaubwürdig seien und durch Telefondaten sowie weitere Indizien gestützt würden. Auch der Hinweis auf finanzielle Probleme mit seinem Sohn als mildernden Umstand liessen die Richter nicht gelten.
Zur Landesverweisung hielten die Richter fest, dass der Verurteilte zwar seit 2009 in der Schweiz lebt und mit einer Schweizerin verheiratet ist. Angesichts der Schwere der Taten, des Rückfallrisikos und der Tatsache, dass er bis zu seinem 41. Lebensjahr in Frankreich gelebt hatte und dort noch Familienangehörige hat, überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Seine Frau und sein erwachsener Sohn könnten ihn gegebenenfalls nach Frankreich begleiten oder ihn dort besuchen.