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Beschuldigter darf Anwalts-Chats auf seinem Handy schützen lassen

Ein Beschuldigter wollte Chats mit seinem Anwalt vor dem Zugriff der Staatsanwaltschaft schützen. Die Bundesrichter gaben ihm recht.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau ermittelt gegen einen Mann wegen Nötigung und Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Im Februar 2025 stellte sie sein iPhone sicher. Der Beschuldigte verlangte, dass die Chats und E-Mails mit seinen beiden Anwälten vor einer Durchsuchung geschützt bleiben – er liess das Gerät insoweit versiegeln. Im Übrigen hatte er nichts gegen eine Durchsuchung einzuwenden.

Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim zuständigen Gericht, das Gerät vollständig zu öffnen und zu durchsuchen – auch die Nachrichten mit dem Anwalt, der zugleich sein Neffe ist. Dieser Anwalt hatte den Beschuldigten zu Beginn des Verfahrens beraten und die Übergabe des Mandats an eine Kollegin aus derselben Kanzlei organisiert. Das Berner Zwangsmassnahmengericht hiess das Gesuch gut und erlaubte die vollständige Durchsuchung des Handys. Es war der Ansicht, der Beschuldigte habe seine Schutzinteressen nicht ausreichend begründet, weil er weder die Telefonnummern noch die E-Mail-Adressen der Anwälte angegeben hatte.

Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf. Es hält fest, dass es genügt, wenn jemand die Namen der Anwälte nennt und angibt, wo auf dem Gerät die entsprechenden Nachrichten gespeichert sind. Mit einer einfachen Suchfunktion lassen sich die geschützten Chats dann problemlos herausfiltern. Zudem betonen die Richter, dass das Anwaltsgeheimnis nicht erst dann gilt, wenn ein formelles Mandat besteht: Bereits erste Beratungsgespräche im Hinblick auf eine mögliche Vertretung sind geschützt – unabhängig davon, ob der Anwalt später tatsächlich das Mandat übernimmt oder ob er mit dem Ratsuchenden verwandt ist.

Das Bundesgericht wies den Fall zur neuen Beurteilung an das Berner Gericht zurück. Dieses muss nun prüfen, welche Nachrichten tatsächlich dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, und diese vor einer allfälligen Durchsuchung aussondern. Der Kanton Bern muss zudem die Anwaltskosten des Beschuldigten für das Verfahren vor Bundesgericht in der Höhe von 2000 Franken übernehmen.

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Urteilsnummer: 7B_419/2025

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